Rz. 15

Abs. 3 regelt die Verjährung der Erstattungsansprüche bei Doppelleistungen. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Ausgangspunkt ist der Tag, an dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger (jeweils) seine Leistung erbracht hat. Die Frist von 4 Jahren beginnt mit dem darauffolgenden Kalenderjahr.

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Eine Nachzahlung einer Halbwaisenrente für Februar bis August 2016 hat in Bezug auf einen Erstattungsanspruch des Jobcenters eine Verjährungsfrist von 4 Jahren zur Folge, die vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 verläuft. Am 1.1.2021 ist ein möglicher Erstattungsanspruch verjährt.

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