Rz. 17

Die Abs. 4 und 5 zielen auf eine getrennte Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II außerhalb von Jobcentern (§ 44b) mit Kooperation. Die Regelungen haben insbesondere die kommunalen Beschäftigungsgesellschaften im Blick. Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für die Aufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die kommunalen Träger für die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Im Ergebnis obliegen der Agentur für Arbeit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. mit Ausnahme der sozial-integrativen Leistungen nach § 16a. Die Aufgaben der kommunalen Träger müssen mit den Aufgaben der Agenturen für Arbeit verzahnt werden. Es kann daher zweckmäßig sein, im Sinne eines abgestimmten Vorgehens eine Vereinbarung darüber zu schließen, welche Aufgaben in welchem abgestimmten Verfahren wie von den kommunalen Trägern übernommen werden. Eine solche Vereinbarung erfüllt ihren Zweck nicht mehr, wenn eine Kommune nach der Experimentierklausel des § 6a selbst zugelassener alleiniger Träger nach dem SGB II ist und auch die Eingliederungsleistungen nach den §§ 16ff. erbringt. Der zugelassene kommunale Träger würde sozusagen eine Vereinbarung mit sich selbst schließen. Nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 2011 ist diese Problemstellung insoweit hinfällig, als die Grundsicherung entweder von einem Jobcenter nach § 44b als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers oder durch das Jobcenter eines nach § 6a zugelassenen kommunalen Trägers durchgeführt wird. Die Frist für die nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 noch möglichen getrennten Aufgabenwahrnehmungen durch die Agenturen für Arbeit, Kreise und kreisfreien Städte ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Seither ist eine getrennte Aufgabenwahrnehmung ausgeschlossen; möglich bleibt das Gegenteil, nämlich die Zusammenlegung von Jobcentern (vgl. § 44b Abs. 2 Satz 3) gemeinsamer Einrichtungen, die Aufgabenwahrnehmung eines Trägers für das Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44b Abs. 4 Satz 1) und die Aufgabenwahrnehmung im Auftrag nach den §§ 88 ff. SGB X (aufgrund des § 44b Abs. 4 Satz 2 seit dem 1.8.2016 auch mit Jobcentern gemeinsamer Einrichtungen als Auftragnehmer und Auftraggeber; das war zuvor nur den zugelassenen kommunalen Trägern möglich).

 

Rz. 18

Vereinbarungen nach Abs. 4 kommen nach dem Gesetz nur auf Verlangen der Gemeinde, des Kreises oder des Bezirkes durch öffentlich-rechtliche Verträge zustande. Dann besteht im Regelfall ein Rechtsanspruch auf eine Vereinbarung. Gemeint ist aber, dass sich die Agenturen für Arbeit solchen Vereinbarungen nur aus besonderen Gründen entziehen dürfen, die den atypischen Sachverhalten zuzurechnen sind (Soll-Vorschrift). Von vornherein nicht erfasst werden die Leistungen nach § 16 Abs. 1. Ein Absehen von einer Vereinbarung ist z. B. in Fällen denkbar, in denen bereits ein Leistungsangebot vorhanden ist, das nach Art und Umfang den Bedarf vollständig abdeckt und weitere Angebote entweder nicht zweckmäßig sind oder das regionale Arbeitsmarktprogramm gefährden. Verweigern dürfen die Agenturen für Arbeit eine solche Vereinbarung aber insbesondere dann, wenn Mindeststandards nicht eingehalten werden sollen, die das BMAS durch Rechtsverordnung vorgeben kann. Solche Mindeststandards werden weitgehend denen in § 17 Abs. 2 entsprechen, insbesondere die Qualität und Überprüfung in den Mittelpunkt stellen. Im Übrigen bleibt es den Agenturen für Arbeit und den Kommunen unbenommen, ohne Verlangen einer Seite Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

 

Rz. 19

Abs. 5 ermächtigt das BMAS zur Festlegung von Mindeststandards für Vereinbarungen nach Abs. 4. Die Ermächtigung umfasst allein Vereinbarungen, die nach Abs. 4 von den Gemeinden, Kreisen und Bezirken (z. B. in Berlin) verlangt werden können. Gegenstand der Ermächtigung ist nicht der gesamte Inhalt der Vereinbarungen, sondern ein Mindeststandard. Die Ermächtigung wird also überschritten, wenn die Rechtsverordnung Anforderungen vorschreibt, die nicht zwingend in eine Vereinbarung gehören müssen, um dem Zweck des Abs. 4 gerecht zu werden.

 

Rz. 20

Zur Rechtsverordnung ist die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. Den Ländern genügte es, dass sich die Agenturen für Arbeit Vereinbarungen auf Verlangen in der Regel nicht verschließen können. Über Mindestanforderungen an eine Vereinbarung gibt es keinen grundsätzlichen politischen Streit. Die Ermächtigung ist durch Erlass der Mindestanforderungs-Verordnung v. 4.11.2004 (BGBl. I S. 2768) ausgeschöpft worden. Als Mindestanforderungen werden darin neben einem Ausschluss des Vergabeverfahrens eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung festgesetzt. Zur Beschreibung der Leistungen gehören Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen. Verbindliche Regelungen über die Vergütung können auch Pauschalen enthalten; zu überprüfen sind Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Daneben fordert die Rechtsverord...

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