Rz. 10

§ 9a erfasst die Leistungen der nach dem SGB III erbringenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit als Verpflichtete. Die die Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrnehmenden Stellen sind die Informationsberechtigten. Das sind nicht stets die Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 SGB II. In Betracht kommen als Regelfall die gemäß § 44b SGB II von der Agentur für Arbeit und dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt gebildeten gemeinsamen Einrichtungen. Auf die gemeinsamen Einrichtungen sind die Aufgaben der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers kraft Gesetzes durch § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II übergegangen. Die gemeinsame Einrichtung hat daher eine Unterrichtungsberechtigung nach § 9a, soweit die Erbringung von Bundesleistungen betroffen ist, weil sie Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt. Das betrifft sowohl in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallende Eingliederungsleistungen wie auch Tatsachen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen zum Ersatz von Arbeitsentgelt. Dasselbe gilt für kommunale Leistungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), weil die Leistungserbringung der kreisfreien Städte und Landkreise ebenso den gemeinsamen Einrichtungen zur Wahrnehmung übertragen ist. Im Übrigen betrifft § 9a die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II.

 

Rz. 11

Die in § 9a geregelte Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer nach dem SGB II betrifft die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass sich die Agentur für Arbeit ihrer Unterrichtungspflicht nicht durch Mitteilung von Tatsachen an die örtlich zuständige SGB II-Dienststelle entledigen kann. Die Zusammenarbeit hat mit der jeweils zuständigen Stelle nach dem SGB II zu erfolgen. Das betrifft nach § 9a möglicherweise nicht nur eine, sondern zwei verschiedene Stellen, die als gemeinsame Einrichtung oder zugelassener kommunaler Träger Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen. Für die Zahl der Schnittstellen zu einem anderen Träger oder einer Grundsicherungsstelle kommt es allerdings allein darauf an, wie viele Kreise und kreisfreie Städte der Bezirk einer Agentur für Arbeit umfasst. Durch Umorganisation hat die Bundesagentur für Arbeit die Bezirke ihrer Agenturen für Arbeit an die kommunalen Grenzen angepasst.

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