Rz. 51

Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf 5 Jahre oder insgesamt bis zu 5 Jahre mit der Möglichkeit der einmaligen Verlängerung bis zum Ende dieser Frist bringt die längerfristig angelegte Förderung des Arbeitsverhältnisses als soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt und den Umstand zum Ausdruck, dass die Förderung nicht an eine Minderleistung des Arbeitnehmers anknüpft.

 

Rz. 52

Die Befristung wird zwischen den Arbeitsvertragsparteien vorgenommen, wenn der Arbeitsvertrag nach Zuweisung des Arbeitnehmers durch das Jobcenter zum Arbeitgeber erfolgt ist. Die Befristung ist an die Förderung des Arbeitgebers mit einem Lohnkostenzuschuss gebunden. Eine weitere Befristung ist demnach insbesondere auch dann nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der Förderung von insgesamt 5 Jahren weiterbeschäftigt wird.

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