Rz. 49

Die Ausschlussgründe sollen Mitnahmeeffekte vermeiden. Kraft Gesetzes genügt die Vermutung dafür, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat (Abs. 7 Nr. 1) oder eine bisher erbrachte Förderung für das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt (Abs. 7 Nr. 2). Die Vermutung stellt das Jobcenter auf. Hierfür müssen Indizien vorliegen, die sich auf Tatsachen stützen können. Spekulative Vermutungen sind unzulässig.

 

Rz. 50

Andererseits muss das Jobcenter konsequent handeln. Ist die Vermutung objektiv gerechtfertigt, tritt der Ausschluss kraft Gesetzes ein und muss lediglich noch festgestellt werden. Die Vermutung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Der Arbeitgeber kann jede Vermutung im Einzelfall widerlegen. Dazu muss er die Tatsachen entkräften, die die Vermutung des Jobcenters stützen.

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