Rz. 4

Grundidee des Abs. 1 ist die erfolgreiche Beendigung der Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit trotz Beendigung der Hilfebedürftigkeit, ohne weitere Haushaltsmittel einsetzen zu müssen. Da dies im Regelfall nicht erwartet werden kann, weil das für den Wegfall der Hilfebedürftigkeit verantwortliche Vermögen und Einkommen nicht sogleich wieder zur Finanzierung einer noch nicht abgeschlossenen Eingliederungsmaßnahme verwendet werden wird oder kann, soll die Fortsetzung der Förderung dazu motivieren, die Maßnahme zu Ende zu führen. Auf Arbeitgeber- und Trägerleistungen ist Abs. 1 nicht anwendbar (vgl. aber Abs. 2), es kommen nur Maßnahmen in Betracht, bei denen der Erwerbsfähige unmittelbar gefördert wird.

 

Rz. 5

Kein Fall des Abs. 1 ist der Sachverhalt, bei dem der Erwerbsfähige unter Berücksichtigung der von ihm aufzubringenden Kosten, z. B. eine Teilnahmegebühr, wieder hilfebedürftig würde; denn in einem solchen Fall ist seine Hilfebedürftigkeit tatsächlich nicht beseitigt, weil nach § 9 Abs. 1 Hilfebedürftigkeit voraussetzt, dass er auch seine Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend mit eigenen Mitteln sichern kann.

 

Rz. 6

Mit Abs. 1 ist zunächst der Fall angesprochen, in dem durch Zuwachs von Vermögen – z. B. auch durch Eintritt von Verwertbarkeit – oder Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft die Hilfebedürftigkeit entfallen ist. Gemeint ist ein vollständiger Wegfall der Hilfebedürftigkeit i. S. d. § 9; bei teilweise fortbestehender Hilfebedürftigkeit stellt sich die Frage einer Anschlussförderung nach § 16g nicht. Das kann auch durch Verkleinerung der Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon geschehen, ob an anderer Stelle eine neue Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 entstanden ist (Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft durch Kinder). Das sind nicht häufig auftretende Fälle in der Praxis der Grundsicherung.

 

Rz. 6a

Hilfebedürftigkeit kann auch entfallen sein, weil Dritte die erforderliche Hilfe erbringen (Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen, vgl. § 9). Für diese Fälle ist der gesetzgeberische Ansatz richtig, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf seine Eigenmittel oder erreichbare Fremdmittel zu verweisen. Abs. 1 meint hingegen nicht den Fall, in dem durch die Maßnahme selbst (ggf. vorübergehend) Hilfebedürftigkeit entfällt, z. B. durch Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, wenn aus dem Lohn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft vollständig bestritten werden kann.

 

Rz. 7

Entfällt Hilfebedürftigkeit vor dem Beginn einer Eingliederungsmaßnahme, kommt eine Förderung nach dem SGB II schlechthin nicht in Betracht, der Erwerbsfähige ist bereits aus dem Kreis der Berechtigten auf Grundsicherungsleistungen ausgeschieden. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme fest eingeplant war, der Leistungsberechtigte ggf. schon eine Einladung zur Teilnahme erhalten hat. Eine insoweit etwa geschlossene Eingliederungsvereinbarung nach § 15 ist hinfällig geworden.

 

Rz. 8

Hat die Maßnahme bereits begonnen und ist der Erwerbsfähige zum Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit noch nicht in die Maßnahme eingetreten (z. B. als "Nachrücker"), kann die Maßnahme ebenfalls nicht nach dem SGB II gefördert werden. § 66 ist im Regelfall nicht anzuwenden.

 

Rz. 9

Ob eine Förderung dann nach dem SGB III statt nach dem SGB II möglich ist, richtet sich nach den Vorschriften des SGB III über das Recht der Arbeitsförderung. Zuständig ist die Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung. Wesentlich ist der Ansatz, die Nachbetreuung zu verstetigen und damit zur Nachhaltigkeit von Beschäftigungsaufnahmen beizutragen.

 

Rz. 10

Die Fortsetzung der Förderung nach Abs. 1 ist grundsätzlich für alle begonnenen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II und durch Verweisung in § 16 Abs. 1 nach dem SGB III möglich. § 66 ist zu prüfen. Die Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkungen. Diese müssen sich aus Sinn und Zweck einer (bestimmten) Eingliederungsmaßnahme ergeben. Da aber Arbeitgeberleistungen und Trägerleistungen keinen Anwendungsbereich haben, sie werden ohnehin erbracht, kommen insbesondere Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Betracht. In Maßnahmen mit Arbeitgeber- oder Trägerleistungen kann der Erwerbsfähige verbleiben, dem Arbeitgeber bzw. Träger wird nicht das Risiko auferlegt, dass die Hilfebedürftigkeit des Teilnehmers entfällt. Das gilt jedenfalls bei Pauschalen auch für den Fall, dass Hilfebedürftigkeit zu Beginn der Maßnahme entfällt.

 

Rz. 11

Eine Weiterförderung setzt voraus, dass sie wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Hierfür hat die Integrationsfachkraft des Jobcenters eine Prognose anzustellen.

 

Rz. 12

Die weitere Förderung kann von vornherein nur wirtschaftlich sein, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme zu rechnen ist. Ist das nicht der Fall und erscheint eine weitere Förderung aufgrund des Erreichens von Teilabschlüssen gleichwohl wirtscha...

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