Rz. 28a

Das Jobcenter hat auf der Rechtsfolgenseite Ermessen auszuüben. Ihm ist damit ein Handlungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen ist. Von dem Ermessen muss entsprechend dem Zweck dafür Gebrauch gemacht worden sein. Der Mangel einer fehlerhaften Ermessensausübung kann noch in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beseitigt werden.

 

Rz. 28b

Die Dauer der Gewährung von Einstiegsgeld gehört ebenfalls zum Handlungsspielraum des Jobcenters. Die Entscheidung des Jobcenters muss sachlich nachvollziehbar sein und die vorliegenden Gesichtspunkte in Bezug auf die Förderungsdauer berücksichtigen. Andernfalls ist die Entscheidung rechtswidrig (zu einem Fall mit einer Förderdauer von 2 Monaten vgl. SG Kassel, Urteil v. 17.12.2014, S 6 AS 612/13). Dabei darf sich das Jobcenter davon lenken lassen, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für das Einstiegsgeld unmittelbar auf die konkret beabsichtigte Beschäftigung beziehen, eine Förderung mit dem Einstiegsgeld als eine Art Zwischenschritt zur Eingliederung in nachfolgende Tätigkeiten also nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil v. 4.3.2021, B 4 AS 59/20 R).

 

Rz. 28c

Das LSG Sachsen-Anhalt hat gegen ermessenslenkende Weisungen keine Bedenken, wenn sie so flexibel sind, dass sie Raum für die Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls lassen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 27.6.2013, L 5 AS 557/12). Nach Auffassung dieses Gerichts können Ermessensfehler der Verwaltung im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden.

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