Rz. 55d

Leistungen an Arbeitgeber werden regelmäßig im Zusammenhang mit der konkreten Eingliederung eines Arbeitsuchenden erbracht. Wichtigstes Instrument ist der Eingliederungszuschuss (§ 88 SGB III) zu den Arbeitsentgelten für Arbeitnehmer mit in der Person verursachten Minderleistungen. Er beträgt bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte (bei Behinderten bis zu 70 %) und darf bis zu 12 Monaten gewährt werden (ab 50 Jahren befristet bei Förderungsbeginn bis zum 31.12.2023 bis zu 36 Monate), für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 36 Monaten, für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ab 55 Jahren bis zu 96 Monaten). Besonderes Augenmerk der Leistungsträger ist auf Mitnahme-, insbesondere aber Drehtüreffekte zu legen. Im Einzelnen vgl. Komm. zu §§ 89, 90 SGB III. Die Grundsätze für die Gewährung von Eingliederungszuschüssen gelten auch im Zusammenhang mit Übergängen von behinderten Menschen aus Unterstützter Beschäftigung (§ 38a SGB IX, Teilbereich individuelle betriebliche Qualifizierung) bzw. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine pauschale Verknüpfung mit einem Eingliederungszuschuss findet jedoch nicht statt, es kommt auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen im Einzelfall an.

 

Rz. 55e

Selbstständige können keine Eingliederungsleistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens zur Ausübung von Börsengeschäften erhalten (BSG, Beschluss v. 25.4.2017, B 4 AS 12/17 BH). Das trifft auch für § 16c zu.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge