Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen. Leistungen für die Beschaffung von Sachgütern. Darlehen zur Teilnahme am Börsenhandel. Freie Förderung. Umgehungs- und Aufstockungsverbot

 

Orientierungssatz

1. Gegenstand der Förderung einer selbstständigen Tätigkeit durch die Erbringung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs 1 S 1 SGB 2 ist allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln.

2. Leistungen der freien Förderung nach § 16f SGB 2 dürfen die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder aufstocken (vgl BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R = BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr 6).

 

Normenkette

SGB 2 § 16c Abs. 1 S. 1, § 16f Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen L 7 AS 1495/15)

SG Hannover (Urteil vom 10.09.2015; Aktenzeichen S 70 AS 1749/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2016 - L 7 AS 1495/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige in Form eines Darlehens in Höhe von 60 000 Euro für ein beabsichtigtes Geschäft mit dem Handel von Indexderivaten an der Terminbörse (Bescheid vom 26.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013). Diese begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass ein Darlehen in der beantragten Höhe unter Berücksichtigung des unternehmerischen Risikos und der Ansprüche anderer Leistungsberechtigter unangemessen sei.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.9.2015). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der erstinstanzlich angegriffene und vom angefochtenen Urteil des SG erfasste Bescheid vom 26.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2013 sei rechtmäßig, weil das von dem Kläger beabsichtigte Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse nicht den Förderzielen des SGB II entspreche. Jegliche darauf bezogene Förderung nach den §§ 16 ff SGB II sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen. Alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien darauf auszurichten, Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen. Das Geschäftsmodell des Klägers laufe auf eine nicht förderungsfähige private Vermögensverwaltung hinaus. Die von ihm beabsichtigte Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb.

Der Kläger beantragt PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe dafür ersichtlich, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich sein könnte. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Es ist nicht zu erwarten, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen dieser Nichtzulassungsgründe geltend machen könnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht gegeben. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Förderung der selbstständigen Tätigkeit durch die Erbringung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs 1 SGB II allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln, ist. Vorausgesetzt wird, dass die Sachgüter für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angemessen sind (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16c RdNr 16 ff, Stand 10/2014). Der Kläger begehrt jedoch keine Zuschüsse oder Darlehen zu diesem - bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit allein privilegierten - Gesetzeszweck. Auch bezogen auf die freie Förderung nach § 16f SGB II ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Leistungen der freien Förderung die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder aufstocken dürfen (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - BSGE 108, 80 ff = SozR 4-4200 § 16 Nr 6, RdNr 18). Soweit das SG den Bescheid vom 23.10.2013 nicht nach § 96 SGG einbezogen hat, mit dem ein weiterer Förderungsantrag abgelehnt worden ist (vgl hierzu Parallelverfahren B 4 AS 9/17 BH), könnte der Kläger jedenfalls nicht geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem möglichen Verfahrensfehler beruht.

Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

 

Fundstellen

NZS 2017, 556

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