Rz. 52c

Leistungen sind aufgrund des § 22 Abs. 4 Nr. 3 nur nach § 48a (Berufsorientierungspraktikum) § 54a (Einstiegsqualifizierung) und dem Vierten Unterabschnitt (§§ 73 bis 80, Förderung der Berufsausbildung in besonderen Fällen) möglich. Betroffen ist die Förderung der Berufsausbildung besonderer Problemgruppen am Ausbildungsmarkt mit Leistungen an Arbeitgeber und Träger. Dagegen ist die Gewährung von Leistungen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung, zur Berufsvorbereitung außerhalb von § 54a, der Berufsausbildungsbeihilfe und die Förderung von Jugendwohnheimen ausgeschlossen.

Das Berufsorientierungspraktikum (ab 1.4.2024) betrifft junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben. Sie können durch ein Berufsorientierungspraktikum gefördert werden, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sie die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben, keine Schule besuchen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet sind. Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. Die Dauer muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. Es soll eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und eine Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten (§ 48a Abs. 2). Die Jugendlichen erhalten dann die Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Jugendlichen wird durch kurze betriebliche Praktika ein "Hineinschnuppern" in verschiedene Berufsfelder ermöglicht. Dadurch soll auch ein zur Erstpräferenz alternativer Berufswunsch ausgetestet werden können oder ein Ausbildungsberuf bei einem Arbeitgeber jenseits des Tagespendelbereichs (vgl. BT-Drs. 20/6518). Auf diese Weise kann die Berufswahlentscheidung abgesichert oder aber eine fundierte Orientierung bzw. Umorientierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit des praktischen Erprobens und die Begleitung durch die Berufsberatung der Agenturen für Arbeit oder die Integrationsfachkräfte der Jobcenter sowohl vor als auch nach Durchführung des Praktikums soll zu einer Auseinandersetzung mit den gemachten Erfahrungen und ggf. einer Korrektur des ursprünglichen Berufswunsches führen.

 

Rz. 52d

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (die mit Ablösung des EQJ-Programmes als Regelinstrument in das SGB III aufgenommen worden ist) können mit bis zu 262,00 EUR monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden (§ 54a SGB III). Die Förderung hat zum Ziel, den Übergang der Jugendlichen in eine berufliche Ausbildung zu erleichtern. Arbeitgeber sollen durch die Förderung in ihrer Bereitschaft unterstützt werden, im Vorfeld einer Berufsausbildung betriebliche Qualifizierungsmöglichkeiten für jüngere Menschen mit Integrationshemmnissen anzubieten. Zielgruppe sind erfolglos gebliebene Ausbildungsuchende, Ausbildungsuchende ohne Ausbildungsreife sowie lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

Im Rahmen der Ausbildungsgarantie durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung soll auch die Nutzung der Einstiegsqualifizierung forciert werden (vgl. BT-Drs. 20/6518). Hierzu wurden die Rahmenvoraussetzungen zum 1.4.2024 modifiziert. Dies betrifft eine erleichterte Durchführung der Einstiegsqualifizierung in Teilzeit, die Reduktion der Mindestdauer der Maßnahme und die erneute Förderung junger Menschen, deren Ausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber vorzeitig gelöst wurde. Um die Chancen auf einen betrieblichen Ausbildungsplatz für junge Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, wird die Einstiegsqualifizierung ergänzend für die Vorbereitung auf Ausbildungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes und § 42r der Handwerksordnung geöffnet. Dies ist ein entscheidender Beitrag zur Gestaltung eines inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarktes.

 

Rz. 52e

Leistungen an Träger haben zum Ziel, durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen und die Eingliederungsaussichten zu verbessern, besonders benachteiligte Jugendliche durch zusätzliche soziale Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranzuführen, dazu gehört auch sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende bei Berufsausbildungsvorbereitung und betrieblicher Berufsausbildung. Träger können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sein, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (§ 21 SGB III). Am 1.8.2009 waren Änderungen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft getreten, mit denen die Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung, ausbildungsbegleitende H...

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