(1) 1Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. 2Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. 3Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

 

(2)[2] § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Bis 31.12.2019:

(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Der bisherige § 42m wird § 42r. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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