Rz. 20

§ 14 erfasst alle Grundsicherungsstellen nach dem SGB II, gleich ob es sich um die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen für Arbeit, die nach § 44b gebildeten Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen oder um zugelassene kommunale Träger nach § 6a handelt. § 76 Abs. 1 ist ausgelaufen.

Nachhaltige Unterstützung zielt nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung mit der Bürgergeld-Gesetzgebung u. a. auf die Stärkung der Motivation durch Entwicklung individueller Perspektiven und die Stärkung der Selbsthilfefähigkeiten der Leistungsberechtigten ab. Die Ergänzung des Ziels der Überwindung der Hilfebedürftigkeit weist darauf hin, dass im Rahmen der Unterstützung der Leistungsberechtigten auch Verdienstchancen in den Blick zu nehmen sind. Zudem findet damit auch das Ziel der Unterstützung von Beschäftigten Erwähnung, die ergänzend Bürgergeld erhalten.

 

Rz. 21

Förderungsleistungen i. S. v. Abs. 1 erhalten nur die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Förderungsleistungen haben die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit zum Ziel. Eine Leistung muss deshalb nicht zwingend mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden werden. Auch jede Förderung, die den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einer Arbeitsaufnahme oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit näher bringt, verfolgt das Ziel der Eingliederung. Maßnahmen zur Ermöglichung einer unmittelbaren Arbeitsaufnahme sollen seit dem Bürgergeld-Gesetz nicht mehr unbedingt vorrangig eingesetzt werden, vielmehr sind die Aktivitäten auf einen Berufsabschluss und dauerhafte Integration in Erwerbstätigkeit auszurichten. Dazu gehören auch nicht berufsabschlussbezogene berufliche Weiterbildungen und die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit Förderung nach § 16b. Das Jobcenter muss aber keine Eingliederungsleistung für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen, weil der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen wurde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 4.9.2014, L 5 AS 1066/13).

 

Rz. 22

Für den Gesetzgeber kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder abhängigen Beschäftigung gelingt, weil das Ziel der Grundsicherung in beiden Fällen erfüllt werden kann. Schon vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist jedoch die Chance auf einen Berufsabschluss und/oder die Nachhaltigkeit der bevorstehenden Erwerbstätigkeit einzuschätzen. In aller Regel wird diese Chance bei unselbstständigen Beschäftigungen größer sein. Auch Erwerbstätigkeiten, mit denen noch nicht der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann, bleibt ein Schritt zur eigenständigen Lebensführung ohne die Grundsicherung für Arbeitsuchende und kann einen wichtigen Zwischenschritt auf dem Weg zur bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit darstellen. Eine neue Politik mehr auf Augenhöhe zwischen Staat und Bürger wird dazu führen, dass Eingliederungsaktivitäten auch rechtlich in einem anderen Licht gesehen werden, hierfür bieten sich die Regelungen zur Zumutbarkeit und die Nutzung des Kooperationsplans an.

 

Rz. 23

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Person nach § 7 Abs. 5 von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen ist oder ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 erhält. Beide Sachverhalte setzen allerdings weiter voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, also die Voraussetzungen des § 7 vorliegen, insbesondere (ggf. hypothetische) Hilfebedürftigkeit.

 

Rz. 24

Die Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger werden in Abs. 1 zur umfassenden Unterstützung verpflichtet. Es sind also nicht einzelne Maßnahmen auszuwählen und "auszuprobieren". Dem steht schon die Erforderlichkeit nach Abs. 4 entgegen. Eine umfassende Unterstützung setzt eine Eingliederungsstrategie voraus, nach der ein Kooperationsplan zu erstellen ist, aus dem die erforderlichen Leistungen hervorgehen (vgl. das von den Jobcentern vielfach eingesetzte sog. 4-Phasen-Modell). Diese werden i. d. R. aufeinander aufbauen und – einen jeweiligen erfolgreichen Verlauf vorausgesetzt – letztlich in einen Eingliederungsversuch münden. Umfassende Unterstützung bezieht sich nicht allein auf den Eingliederungsversuch als solchen, sondern auf alle Lebenslagen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit sie mit dem Erreichen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, und jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Insoweit geht der gesetzliche Auftrag über die Unterstützung allein des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten hinaus und verlangt die Betrachtung der gesamten Bedarfsgemeinschaft, um aus ihr Potenziale abzuleiten und umzusetzen, die eine Erwerbstätigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begünstigen oder unterstützen können. Das drückt sich seit dem 1.7.2023 auch im Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 aus. Die Verteilung der für eine Förderung erforderlichen Mittel regelt die Eingliederungsmittel-Verordnung, die jährlich neu erlassen wird (vgl. § 46 Abs. 2). D...

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