Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Anrechnung von Nebeneinkommen. Absetzung von Werbungskosten. steuerrechtliche Abschreibung von Arbeitsmitteln. Notebook

 

Orientierungssatz

Arbeitslosen steht ein Anspruch auf Absetzung von Werbungskosten vom Nebeneinkommen durch Abschreibung von Arbeitsmitteln lediglich im steuerrechtlichen Umfang zu.

 

Normenkette

AFG § 11 5 Abs. 1 S. 1 Fassung: 19970324; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 6 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 02.09.1999; Aktenzeichen S 10 AL 712/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen B 2 U 37/02 R)

BSG (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen B 11 AL 47/02 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger im Zeitraum vom 01.04.1997 bis 30.09.1997 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der ... 1939 geborene Kläger bezog vom 27.03.1993 bis 22.06.1993 und 01.03.1994 bis 15.02.1995 sowie vom 27.02.1995 bis 31.08.1995 Alg.

Auf seiner Lohnsteuerkarte 1997 war die Lohnsteuerklasse IV, 1,5 Kinderfreibeträge, eingetragen.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte dem Kläger auch für die Zeit ab 02.09.1996 Alg unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A, des erhöhten Leistungssatzes, eines Bemessungsentgeltes (BE) von 580,00 DM in Höhe von 267,60 DM wöchentlich, ab 19.09.1996 nach einem BE von 1.300,00 DM in Höhe von 475,80 DM sowie ab 01.01.1997 in Höhe von 466,80 DM (Bescheid vom 03.09.1996 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.09.1996 und 09.01.1997).

Zudem ging der Kläger ab 01.09.1996 einer Nebenbeschäftigung sowohl als Honorarlehrer für den Studienkreis Z als auch als privater Nachhilfelehrer nach.

Am 18.03.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die "sofortige Abschreibung eines PC in Höhe des jeweiligen Nettonebenverdienstes bis zur 100%igen Tilgung". Er beabsichtige, sich Anfang April einen tragbaren PC zu kaufen. Ein solcher sei für die Individualisierung der Betreuung der Schüler, die Archivierung von Aufgaben, die graphische Darstellung sowie die Nutzung von Lernprogrammen erforderlich. Er fügte seinem Schreiben einen Literaturauszug bei, in dem auf die in Gagel, Kommentar zum AFG, geäußerte Auffassung, die Anschaffungskosten für ein abnutzbares Wirtschaftsgut seien in vollem Umfang vom Nebeneinkommen abzusetzen, verwiesen wurde.

Am 29.03.1997 erwarb der Kläger ein Notebook Olivetti ECHOS P 100 E für 4.081,64 DM.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.1997, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, mit, die Abschreibung eines PC in voller Höhe vom Nebeneinkommen sei nicht zulässig. In Anlehnung an das Einkommenssteuergesetz (EStG) sei eine Abschreibung von Arbeitsmitteln mit einem Wert von über 800,00 DM lediglich für die Dauer von 5 Jahren möglich, wobei monatlich ein 60stel (1/60) der Anschaffungskosten absetzbar sei.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 22.04.1997. Eine Abschreibung von einem 60stel (1/60) der Anschaffungskosten/Monat sei nicht akzeptabel. Die steuerliche Abschreibung erfolge über 3 Jahre. Die Finanzämter würden anerkennen, dass der materielle und der moralische Verschleiß eines tragbaren PC eine längere Nutzung als 3 Jahre kaum ermögliche. Eine konstante monatliche Abschreibung sei zudem wegen der unterschiedlichen Höhe des wöchentlichen Nebeneinkommens nicht möglich. Der Kläger schlug vor, bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Anschaffungskosten für das Notebook in Höhe von 15 % seines Nebeneinkommens abzuschreiben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.1997 verwarf die Beklagte den Widerspruch. Beim Schreiben vom 17.04.1997 habe es sich lediglich um eine Information, nicht jedoch um einen Verwaltungsakt, gehandelt. Gegen ein solches Schreiben sei daher der Widerspruch nicht zulässig.

In dem daraufhin angestrengten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dresden (Az.: S 3 AL 415/97 ) erkannte die Beklagte an, das Schreiben vom 17.04.1997 stelle einen Verwaltungsakt dar, über den noch zu entscheiden sei.

Das Finanzamt Z bestätigte mit Schreiben vom 22.05.1997, dem klägerischen Antrag, die Werbungskosten für einen im I. Quartal 1997 erworbenen PC innerhalb von 3 Jahren abschreiben zu können, werde entsprochen.

Der Kläger erzielte im Zeitraum vom 31.03.1997 bis 03.10.1997 in folgenden Wochen folgendes Nebeneinkommen:

-- 14. Kalenderwoche (31.03. bis 06.04.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 592,00 DM + 56,00 DM in insgesamt 15 Std.;

-- 15. Kalenderwoche (07.04. bis 13.04.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 606,00 DM + 56,00 DM in 16,5 Std.;

-- 16. Kalenderwoche (14.04. bis 20.04.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 634,00 DM + 56,00 DM in insgesamt 16,5 Std.;

-- 17. Kalenderwoche (21.04. bis 27.04.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 609,00 DM + 56,00 DM in insgesamt 16,5 Std.;

-- 18. Kalenderwoche (28.04. bis 04.05.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 584,00 DM + 56,00 DM in insgesamt 15,0 Std.;

-- 19. Kalenderwoche (05.05. bis 11.05.1997) Bruttoeinkommen in Höhe von 614,00 DM + 46,67 DM in 14,5 Std.;

-- 20. Kalenderwoche (12.05. bis 18.05.1997) Bruttoein...

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