(1) 1Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. 2Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ).

(2)[1]

 

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung haben Pflichtversicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, spätestens am Fälligkeitstag schriftlich auf ihre Beitragszahlungspflicht hinzuweisen. 2Auf den Zahlungshinweis darf verzichtet werden, wenn die Beiträge regelmäßig rechtzeitig gezahlt werden.

 

(3) 1Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:

 

1.

Die Versicherungsnummer,

 

2.

der Vor- und Familienname des Versicherten,

 

3.

der Verwendungszeitraum,

 

4.

die Beitragsart.

2Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.

[1] Abs. 2 aufgehoben durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016. Anzuwenden bis 31.12.2016.

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