§ 1 Definition des geplanten Eingriffs
(1) Der Eingriff umfasst Arthroskopien am Schultergelenk.
(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu planbaren Arthroskopien am Schultergelenk.
§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie
Physikalische und Rehabilitative Medizin.
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