§ 1 Definition des geplanten Eingriffs

 

(1) Der Eingriff umfasst Arthroskopien am Schultergelenk.

 

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu planbaren Arthroskopien am Schultergelenk.

§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Physikalische und Rehabilitative Medizin.

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