§§ 1 - 14 I. Allgemeiner Teil

§§ 1 - 3 A. Geltungsbereich, Ziele und Anspruchsberechtigte

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Richtlinie bestimmt auf Grundlage von § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 4 i.V. m. § 25a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) das Nähere über die Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme. 2Soweit in den Bestimmungen des einzelnen Krebsfrüherkennungsprogramms im Besonderen Teil nicht abweichend geregelt, finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils Anwendung.

§ 2 Ziele

1Die Früherkennungsuntersuchung hat zum Ziel, Vorstufen einer Krebserkrankung oder eine mangels konkreter Symptomatik bislang unentdeckt gebliebene Krebserkrankung möglichst früh zu erkennen und soweit erforderlich einer Behandlung zuzuführen. 2So sollen Belastungen durch die Krebserkrankungen, insbesondere aber die Mortalität durch diese gesenkt werden. 3Gleichzeitig sollen Belastungen und Schadensrisiken, die mit der Früherkennungsuntersuchung verbunden sind, minimiert werden. 4Durch die Ausgestaltung der Früherkennungsuntersuchung als organisiertes Programm sollen mehr Personen erreicht werden und Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit der Krebsfrüherkennungsprogramme stetig erfasst, überwacht und verbessert werden.

§ 3 Anspruchsberechtigung

1Die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung sind in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt. 2Anspruchsauslösend ist regelmäßig das Erreichen eines bestimmten Alters. 3Die Inanspruchnahme der angebotenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ist freiwillig.

§ 4 B. Einladungswesen

§ 4 Einladung

 

(1) 1Anspruchsberechtigte Versicherte sind zu den im Rahmen der Krebsfrüherkennungsprogramme angebotenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einzuladen. 2Der Stichtag für Ersteinladung und Folgeeinladungen wird in dem jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogramm bestimmt. 3Er orientiert sich an den in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen für die Untersuchungen benannten Alters- und Zeitvorgaben.

 

(2) 1Die Einladung erfolgt durch eine Einladungsstelle. 2Diese ist regelmäßig die Krankenkasse, bei der die anspruchsberechtigte Person zu einem im besonderen Teil festgeschriebenen Zeitpunkt (Einladungsstichtag) versichert ist.

 

(3) 1Die Einladung erfolgt standardisiert in Textform. 2Sie enthält:

 

a)

ein Einladungsschreiben, in dem auf das Widerspruchsrecht hinsichtlich weiterer Einladungen hingewiesen wird (Einladungsschreiben),

 

b)

eine gesonderte, umfassende und verständliche Information über Organisation und Ablauf des jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogramms sowie Nutzen und Risiken der jeweiligen Krebsfrüherkennungsuntersuchung (Versicherteninformation) sowie

 

c)

eine Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zum Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen, den Verantwortlichen und die hinsichtlich der Datennutzung bestehenden Widerspruchsrechte (Information zur Datenverarbeitung).

 

(4) 1Für Einladungen darf die Einladungsstelle die folgenden Angaben der anspruchsberechtigten Person nach § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 SGB V verarbeiten, soweit dies erforderlich ist:

  • Familiennamen und Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht,
  • Anschrift und
  • lebenslang gültige Krankenversichertennummer gemäß § 290 SGB V.

2Soweit nach dieser Richtlinie abweichend von Absatz 2 Satz 2 andere Stellen die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversichertennummer nur pseudonymisiert verarbeitet werden.

 

(5) 1Sollen für die Einladungen personenbezogene Daten über die in Absatz 4 genannten hinaus, insbesondere Befunddaten oder Daten über die Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, genutzt werden, muss die vorherige Einwilligung der anspruchsberechtigten Person vorliegen. 2Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der Einladungsstelle zu erklären.

 

(6) 1Die eingeladenen Personen können Folgeeinladungen in Textform widersprechen. 2Mit jeder Einladung ist auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen und als Stelle, an die der Widerspruch zu richten ist, die Einladungsstelle zu benennen. 3Ändert sich die Einladungsstelle, ist der Widerspruch gegenüber der neuen Einladungsstelle erneut zu erklären. 4Andersfalls hat die neue Einladungsstelle einzuladen. 5Der Widerspruch gegen die Einladung lässt die Berechtigung zur Inanspruchnahme der im Rahmen der Krebsfrüherkennungsprogramme angebotenen Krebsfrüherkennungsuntersuchungen unberührt. 6Die Einladungsstelle speichert das Vorliegen eines Widerspruchs und das Widerspruchsdatum.

§ 5 C. Durchführung der Maßnahmen

§ 5 Durchführung der Krebsfrüherkennungsuntersuchung

 

(1) Die bei der Durchführung der Krebsfrüherkennungsuntersuchung zur Anwendung kommenden Methoden werden in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen geregelt.

 

(2) Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dokumentieren Durchführung und Ergebnisse der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den Vorgaben in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen.

 

(3) 1Leistungen der Krebsfrüherkennungsuntersuchung dürfen nur durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer erbracht werden, die die in den jeweiligen Krebsfrüherkennungsprogrammen vorgegebenen Anforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erfüllen. 2Vorgaben zur Qualitätssicherung der Leistungserbringerinnen und Leistungserb...

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