Versicherte, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, können die Beiträge auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung bei einem Kreditinstitut oder Postgiroamt überweisen oder einzahlen. Die Einzahlung ist auch bei einer Kasse des Trägers der Rentenversicherung zulässig.

Für Einzelüberweisungen oder Einzahlungen können die Träger der Rentenversicherung entsprechende Belege ausgeben. Diese haben

  • die Kontonummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  • Felder für die Angabe des Namens des Versicherten,
  • die Rentenversicherungsnummer des Versicherten,
  • den Verwendungszeitraum und
  • die Beitragsart (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag)

zu enthalten.[1]

[1] § 4 RZ-BZV.

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