Begriff

Mit dem Rentenartfaktor werden die unterschiedlichen Sicherungsziele der Renten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Der vom Gesetzgeber unterstellte Ersatzbedarf nach Wegfall des Einkommens ist bei den einzelnen Rentenarten unterschiedlich hoch:

  • Renten wegen voller Erwerbsminderung und Altersrente bilden nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit aus Gesundheits- oder Altersgründen regelmäßig die alleinige Existenzgrundlage, während neben Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens ein Hinzuverdienst möglich ist und auch erwartet wird.
  • Kinder haben gegenüber ihren Eltern betragsmäßig geringere Unterhaltsansprüche als Eheleute untereinander; folglich müssen Waisenrenten – differenziert nach Halb- und Vollwaisenrenten – einen geringeren Unterhaltsverlust ausgleichen als Witwen- und Witwerrenten, bei denen es noch darauf ankommt, ob die Witwe/der Witwer einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder aus Altersgründen, wegen einer Erwerbsminderung oder wegen Kindererziehung daran gehindert ist.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Rentenartfaktor ist geregelt in §§ 67, 255 SGB VI. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt er sich aus den §§ 82, 265 Abs. 7 SGB VI.

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