Praxis-Beispiel

Aufteilung von Witwen-/Witwerrenten und Unfallrentenanrechnung

Ein Versicherter stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Die Witwenrente aus der Rentenversicherung beträgt 800 EUR. Seine Ehefrau und seine frühere, geschiedene Frau haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Renten- und Unfallversicherung. Die Frauen waren mit dem Versicherten 120 bzw. 180 Monate verheiratet.

Ergebnis: Die Witwenrente ist auf die letzte und die frühere Ehefrau nach Anzahl der jeweiligen Ehemonate mit dem Verstorbenen aufzuteilen. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung:

  • Witwenrente 320 EUR,
  • Geschiedenenrente 480 EUR.

Dann ist § 93 SGB VI zu prüfen, d. h., ob die jeweilige Unfallrente zur Kürzung dieser Rentenbeträge führt.

 
Praxis-Beispiel

Erziehungsrente neben Einkommen und Verletztenrente

Eine Versicherte hat Anspruch auf Erziehungsrente und wegen eines Arbeitsunfalls auf Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Sie ist noch gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Die Erziehungsrente wurde wegen der Verletztenrente gekürzt, da beide Renten zusammen den maßgebenden Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschreiten.

Ergebnis: Auf die gekürzte Erziehungsrente ist das Arbeitsentgelt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI mit 40 % des Betrags anzurechnen, der über dem Freibetrag liegt.

Die Verletztenrente darf nach § 98 Satz 2 SGB VI nicht ein zweites Mal – diesmal als Erwerbsersatzeinkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI – rentenmindernd herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung neben Verletztenrente

Seit Jahren wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen. Der Rentner erleidet am 13.3. einen Arbeitsunfall. Er erhält daraufhin von der Berufsgenossenschaft Verletztenrente und hat – wegen weiterer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit – auch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar ab 1.4.

Ergebnis: Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ggf. wegen der Verletztenrente im Rahmen des § 93 SGB VI zu kürzen. Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat die Unfallrente keine Auswirkungen, weil sich der Unfall nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ereignet hat.

Da ab 1.4. mehrere Renten zustehen (Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung) und nach § 89 SGB VI nur die höhere gezahlt werden kann, sind die Renten gegenüber zu stellen, und zwar

  • die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
  • die ggf. gekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die höhere Rente – und das kann bei Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung durchaus die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sein – ist ab 1.4. zu zahlen.

 
Praxis-Beispiel

Erwerbsminderungsrente neben Witwen-/Witwerrente und Hinzuverdienst/Einkommen

Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine Witwerrente. Gleichzeitig erzielt er noch ein Arbeitsentgelt von 1.800 EUR im Monat.

Ergebnis: Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen und führt zu einer teilweise zu leistenden Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Auf die Witwerrente ist das Arbeitsentgelt und die anteilige Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI mit 40 % des Betrags anzurechnen, der über dem Freibetrag liegt.

 
Praxis-Beispiel

Grundrentenzuschlag neben Verletztenrente

Ein Versicherter bezieht eine Regelaltersrente mit einem Grundrentenzuschlag und eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Der Grundrentenzuschlag wird nach § 97a SGB VI gekürzt.

Ergebnis: Im Rahmen der Anrechnung nach § 93 SGB VI ist die Regelaltersrente mit gekürztem Grundentenzuschlag zu berücksichtigen, da die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vorrangig anzuwenden ist. Zu einer Kürzung der Regelaltersrente käme es im Rahmen des § 93 SGB VI, soweit die maßgebenden Rentenbeträge aus Renten- und Unfallversicherung den sog. Grenzbetrag übersteigen. Die Verletztenrente ist als Leistung aus der Unfallversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a EStG steuerfrei und daher im Rahmen der Bestimmung des Grundrentenzuschlags kein zu berücksichtigendes Einkommen nach § 97a SGB VI.

 
Praxis-Beispiel

Grundrentenzuschlag neben Rente wegen Todes

Eine Versicherte bezieht eine Regelaltersrente mit einem Grundrentenzuschlag und eine Witwenrente. Der Grundrentenzuschlag wird nach § 97a SGB VI gekürzt.

Ergebnis: Im Rahmen der Anrechnung nach § 97 SGB VI ist die Regelaltersrente mit gekürztem Grundentenzuschlag zu berücksichtigen, da die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI vorrangig anzuwenden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge