Zusammenfassung

 
Begriff

Ergänzend zu den eigentlichen Vorschriften für die Rentenberechnung ist gesetzlich festgelegt, in welcher Reihenfolge rentenmindernde oder -erhöhende Regelungen oder solche, die zum gänzlichen Wegfall der Leistung führen, anzuwenden sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berechnungsreihenfolge ist in § 98 SGB VI geregelt.

1 Rangfolge

Die Berechnungsvorschriften für rentenmindernde oder -erhöhende Regelungen sind nach § 98 Satz 1 SGB VI in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  • Versorgungsausgleich[1] und Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern[2];
  • Leistungen an Berechtigte im Ausland[3];
  • Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten nach Anzahl der Ehemonate/Anzahl der Monate der Lebenspartnerschaft auf mehrere Berechtigte[4];
  • Waisenrente und andere Leistungen an Waisen[5];
  • Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrente)[6]
  • Rente und Unfallversicherungsleistungen[7];
  • Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft;
  • Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst[9];
  • Einkommensanrechnung (bei Renten wegen Todes)[10];
  • mehrere Rentenansprüche[11].

Bestimmung der auszuzahlenden Rente

Diese Reihenfolge bedeutet u. a.: Stehen zugleich mehrere Renten aus der Rentenversicherung zu, von denen nur die höchste gezahlt werden kann, müssen zunächst sämtliche anderen der zuvor genannten Berechnungsvorschriften angewendet werden. Erst danach bleibt zu prüfen, welche Rente als höhere zu zahlen ist.

Zugleich stellt § 98 Satz 2 SGB VI sicher, dass es nicht zur Doppelanrechnung von Einkünften kommen kann. Einkommen darf nur einmal bei derselben Rente berücksichtigt werden. Folglich kann eigenes Einkommen auf eine Rente wegen Todes und auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet werden. Eine Doppelanrechnung liegt hier nicht vor, weil die wegen Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI ggf. anteilig gezahlte Erwerbsminderungsrente bei der Einkommensanrechnung auf eine Rente wegen Todes nach § 97 SGB VI angerechnet wird.

2 Beispiele zur Rangfolge

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung von Witwen-/Witwerrenten und Unfallrentenanrechnung

Ein Versicherter stirbt an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Die Witwenrente aus der Rentenversicherung beträgt 800 EUR. Seine Ehefrau und seine frühere, geschiedene Frau haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Renten- und Unfallversicherung. Die Frauen waren mit dem Versicherten 120 bzw. 180 Monate verheiratet.

Ergebnis: Die Witwenrente ist auf die letzte und die frühere Ehefrau nach Anzahl der jeweiligen Ehemonate mit dem Verstorbenen aufzuteilen. Dies gilt auch für die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung:

  • Witwenrente 320 EUR,
  • Geschiedenenrente 480 EUR.

Dann ist § 93 SGB VI zu prüfen, d. h., ob die jeweilige Unfallrente zur Kürzung dieser Rentenbeträge führt.

 
Praxis-Beispiel

Erziehungsrente neben Einkommen und Verletztenrente

Eine Versicherte hat Anspruch auf Erziehungsrente und wegen eines Arbeitsunfalls auf Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Sie ist noch gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Die Erziehungsrente wurde wegen der Verletztenrente gekürzt, da beide Renten zusammen den maßgebenden Grenzbetrag nach § 93 SGB VI überschreiten.

Ergebnis: Auf die gekürzte Erziehungsrente ist das Arbeitsentgelt im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI mit 40 % des Betrags anzurechnen, der über dem Freibetrag liegt.

Die Verletztenrente darf nach § 98 Satz 2 SGB VI nicht ein zweites Mal – diesmal als Erwerbsersatzeinkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI – rentenmindernd herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung neben Verletztenrente

Seit Jahren wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen. Der Rentner erleidet am 13.3. einen Arbeitsunfall. Er erhält daraufhin von der Berufsgenossenschaft Verletztenrente und hat – wegen weiterer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit – auch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar ab 1.4.

Ergebnis: Die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ggf. wegen der Verletztenrente im Rahmen des § 93 SGB VI zu kürzen. Auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat die Unfallrente keine Auswirkungen, weil sich der Unfall nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung ereignet hat.

Da ab 1.4. mehrere Renten zustehen (Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung) und nach § 89 SGB VI nur die höhere gezahlt werden kann, sind die Renten gegenüber zu stellen, und zwar

  • die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
  • die ggf. gekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die höhere Rente – und das kann bei Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung durchaus die Rente wegen tei...

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