Wird neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente der Unfallversicherung geleistet und ein Hinzuverdienst (z. B. Arbeitsentgelt) erzielt, ist entgegen der Reihenfolge in § 98 Satz 1 SGB VI zunächst § 96 a SGB VI anzuwenden. Anschließend ist auf die ggf. mit anteiligen Entgeltpunkten geleistete Erwerbsminderungsrente[1] die Anrechnung nach § 93 SGB VI vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Erwerbsminderungsrente/Hinzuverdienst neben Verletztenrente

Ein Versicherter hat Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von 1.000 EUR und Anspruch auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Gleichzeitig erzielt er noch ein Arbeitsentgelt von 900 EUR im Monat/10.800 EUR im Jahr.

Ergebnis: Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zunächst das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu berücksichtigen. Es führt zu einer teilweise zu leistenden Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 850 EUR

Anschließend ist eine Anrechnung der Verletztenrente zu prüfen. Diese würde erfolgen, wenn die auf 850 EUR gekürzte Erwerbsminderungsrente (85 % von 1.000 EUR) und die Unfallrente zusammen den maßgebenden Grenzbetrag des § 93 SGB VI überschreiten.

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