Begriff

Rehabilitation ist der koordinierte Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld. Es dient der Funktionsverbesserung, um eine größtmögliche Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen zu erreichen. Der Betroffene soll laut Definition der WHO von 1981 dadurch in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich sein.

Die Rehabilitationsträger erbringen dafür Leistungen zur Teilhabe. Dazu gehören im Wesentlichen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außerdem:

  • Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei werden die besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern sowie Menschen mit seelischen Behinderungen berücksichtigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zielsetzung und Umfang der Leistungen zur Teilhabe enthalten die §§ 42 ff. SGB IX. Zuständig sind die Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Die Leistungen richten sich nach dem SGB IX sowie den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften des SGB sowie seiner besonderen Teile. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie –Reha-RL) gewährleistet für die Krankenkassen eine notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Zuständigkeit für die Leistungen wird durch den Rehabilitationsträger geklärt, bei dem der Leistungsantrag gestellt wird (§ 14 SGB IX).

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