(1) Während der Arbeitsunfähigkeit wird dem Landwirt, der im Zeitpunkt der Antragstellung pflichtversichert ist, Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen erbracht, sofern

 

1.

die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist und

 

2.

die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich ist.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und dies auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine LKK oder LBG erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben oder soweit sie im Falle einer Leistung nach Satz 2 von anderen als diesen Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht.

 

(2) Dauert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebs- oder Haushaltshilfe für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erfordern.

 

(3) Liegt bei wiederholter Erkrankung dieselbe Krankheitsursache zugrunde, wird Betriebs- oder Haushaltshilfe für längstens 16 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des ersten Einsatzes an, bewilligt. Der Anspruch erneuert sich jeweils mit Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes.

 

(4) Erfordert die Arbeitsunfähigkeit eines versicherten Landwirts stationäre Behandlung, wird Betriebs- oder Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in dem gleichen zeitlichen Umfang erbracht, den die Satzung der örtlich zuständigen LKK für ihre Versicherten bei der gleichen stationären Behandlung vorsieht.

[1] § 66 geändert ab 01.01.2003.
[2] § 66 Abs. 1 neu gefasst ab 01.01.2008 .

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