Bei der Probebeschäftigung werden alle mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten übernommen, insbesondere also das Arbeitsentgelt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen. Nicht übernommen werden Entgelte für Mehrarbeitsstunden oder Urlaubsabgeltungen. Die Leistung wird als Zuschuss an den Arbeitgeber gezahlt. Die Förderdauer beträgt längstens 3 Monate.

Eine arbeitsrechtliche Probezeit steht einer Förderung nicht entgegen.[1]

Darüber hinaus können Zuschüsse für die behindertengerechte Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes geleistet werden, wenn dies für die dauerhafte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich ist. Die technischen Arbeitshilfen werden vorrangig an die Menschen mit Behinderungen bewilligt[2], so dass sie ggf. bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitsplatzes auch mitgenommen werden können.

Gefördert werden Einrichtungen, die zusätzlich aufgrund der Ausbildung oder Beschäftigung erforderlich sind (z. B. sanitäre Einrichtungen, Auffahrrampen). Zu den förderfähigen Kosten gehören auch erforderliche Nebenkosten für Planung, Gutachten oder Gebühren.

Eine Förderung erfolgt jedoch nur dann, wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem SGB IX, diese Einrichtungen zur Verfügung zu stellen[3], nicht besteht.

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