Die pauschale Anrechnungszeit errechnet sich grundsätzlich anhand der Lücken in dem Beitragszeitraum vor 1957. Sie wird der Rentenberechnung ohne besonderen Antrag und ohne Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zugrunde gelegt.
Die Vorschrift ist für Rentenfälle ab 1997 dahingehend geändert worden, dass die Gesamtzeit vor 1957 (eines der Berechnungselemente für die pauschale Anrechnungszeit) spätestens mit dem vollendeten 17. und nicht mehr wie bisher mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnt.
Berechnet wird die pauschale Anrechnungszeit in mehreren Schritten:
- Zunächst ist die Gesamtzeit zu ermitteln. Sie reicht vom vollendeten 17. Lebensjahr oder einem früheren Zeitpunkt, wenn zuvor Pflichtbeiträge vorliegen, bis zum Ende des Kalendermonats, für den der letzte Pflichtbeitrag vor 1957 (freiwillige Beiträge zählen nicht) gezahlt worden ist.
- Von der Gesamtzeit sind die auf sie entfallenden Monate an Beiträgen (Pflicht- und freiwillige Beiträge) sowie Ersatzzeiten abzusetzen. Das ergibt die Gesamtlücke.
- Die pauschale Anrechnungszeit - in Monaten - ergibt sich, indem die Gesamtlücke in Monaten mit dem Verhältniswert aus den auf die Gesamtzeit entfallenden Beitrags- und Ersatzzeiten zur Gesamtzeit multipliziert wird. Dabei ist die Gesamtlücke ggf. auf ein Viertel dieser Beitrags- und Ersatzzeiten zu begrenzen.
Gesamtzeit
Versicherter ist geboren am | 15.4.1933 |
Er hat sein 17. Lebensjahr im April 1950 vollendet. | |
Pflichtbeiträge wurden gezahlt | |
vom 1.11.1949 bis 31.12.1953 | 50 Monate |
vom 15.4.1955 bis 18.6.1956 | 15 Monate |
ab 1.1.1957 fortlaufend | |
Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit | |
Gesamtzeit | |
vom 1.11.1949 bis 30.6.1956 | 80 Monate |
abzüglich darauf entfallender Beiträge | 65 Monate |
Gesamtlücke | 15 Monate |
(ist geringer als ¼ der Beitragszeit) | |
multipliziert mit dem Verhältniswert aus 65 : 80 = 0,8125 | |
Das ergibt eine pauschale Anrechnungszeit von | 13 Monaten |
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