Leitsatz (amtlich)

Pflegegeld i.S.d. § 39 SGB VIII ist nur mit seinem Anteil „Kosten der Erziehung” Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 11.06.2002; Aktenzeichen 33 F 131/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsbestimmung im Beschluss des AG – FamG – Heidelberg vom 11.6.2002 aufgehoben.

 

Gründe

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.6.2002 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr auferlegt, Monatsraten von 95 Euro zu zahlen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat ihr Rechtsmittel zwar erst am 23.10.2002 eingelegt; indessen wurde der angefochtene Beschluss nicht zugestellt, so dass die Notfrist von einem Monat – § 127 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO – nicht zu laufen begonnen hat.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

I. Einkommen der Antragstellerin:

A. Monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen 1.000,00 Euro

B. Kindergeld für drei Kinder 462,00 Euro

Die Kinder sind zwei eigene Kinder der Antragstellerin, der am 26.9.1980 geborene Sohn W., der zu 80 % schwerbehindert ist und die am 7.8.1985 geborene Tochter A. Außerdem bezieht die Antragstellerin Kindergeld für einen Pflegesohn, den am 31.10.1986 geborenen Ar. Kindergeld in voller Höhe bei demjenigen als Einkommen anzurechnen, der es bezieht, entspricht der übereinstimmenden Rspr. der Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe. Die Antragstellerin stellt dies auch nicht in Frage.

C. Die Antragstellerin erhält für das Pflegekind Ar. ein Pflegegeld von 768,50 Euro, das sich zusammensetzt aus Grundbedarfssatz 538 Euro; Kosten der Erziehung 269 Euro; abzgl. Kindergeldanteil 1/4 von 154 Euro = 38,50 Euro. Das AG hat dieses Pflegegeld in vollem Umfang als Einkommen der Antragstellerin angesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde und möchte das Pflegegeld mit höchstens 1/3 angesetzt sehen. Damit hat die sofortige Beschwerde i.E. im Wesentlichen Erfolg. Anzusetzen sind lediglich 269 Euro abzgl. anteilige Kindergeldanrechnung, also 269 Euro: (538 Euro + 269 Euro) × 768,50 Euro = rund 256 Euro.

Bei dem Pflegegeld handelt es sich ausweislich des Bescheides des Kinder- und Jugendamtes der Stadt Heidelberg vom 14.12.2001 um eine laufende Leistung zum Unterhalt des Kindes A.F. nach § 39 SGB VIII. Die dort bestimmte Leistung gliedert sich auf in den notwendigen Unterhalt des Kindes (Grundbedarfssatz; hier: 538 Euro) und die Kosten der Erziehung (hier: 269 Euro). Die Antragstellerin kommt für den Bar- und Betreuungsbedarf des Kindes A. F. so auf, wie wenn dieses Kind ihr eigenes wäre. Die baren Aufwendungen können deshalb gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO dadurch berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin von ihrem Einkommen den für dieses Kind in § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO vorgesehenen Betrag absetzt (so wohl Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 34). Werden zur Sicherstellung des Barbedarfes eines Pflegekindes öffentliche Leistungen erbracht, hier also ein „Grundbedarfssatz” von 538 Euro, sind diese, auch wenn auf sie, jedenfalls nach der Rspr. des BVerwG (BVerwG FEVS 47, 433 = FamRZ 1997, 814; anderer Ansicht Coester, FamRZ 1991, 253 [256], Fn. 25; Wiesner/Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 39 Rz. 16 a.E.) das Kind nicht selbst Anspruch hat, wegen ihrer eindeutigen Zweckbestimmung gleichwohl allenfalls entspr. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in der Weise zu berücksichtigen, dass sie den dort festgelegten Unterhaltsfreibetrag vermindern, i.Ü. aber nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen sind.

Kosten der Erziehung entstehen deshalb, weil nicht die Eltern des Minderjährigen diesen betreuen und erziehen und diese Aufgabe deshalb Dritten (Pflegeeltern; Heimerzieher) gegen Entgelt anvertraut werden muss (vgl. Wiesner/Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rz. 14). Dabei macht es auch hier keinen Unterschied, ob der Minderjährige oder die Pflegeperson Anspruch auf die Hilfeleistung hat; hat ihn die Pflegeperson, ist die Hilfeleistung das durch die öffentliche Hand erbrachte Entgelt für den mit Betreuung und Erziehung verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand; hat ihn der Minderjährige, läuft die Hilfeleistung über ihn als Entgelt an die Pflegeperson. Diese Besonderheit dürfte das OVG Münster (OVG Münster v. 24.11.1995 – 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900) übersehen, wenn es auch die der Pflegeperson zufließenden Kosten der Erziehung schon deswegen nicht i.S.d. § 77 Abs. 1 S. 1 BSHG als demselben Zweck wie die Sozialhilfe dienend ansehen will, weil der Erziehungsbeitrag „Bestandteil des Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. des Jugendlichen” sei. Richtig ist daran, dass der Anspruch auf Pflege und Erziehung, wie er in §§ 1610 Abs. 2 Halbs. 2 und 1606 Abs. 3 S. 2 erwähnt ist, zum Unterhaltsanspruch gehört. Dieser kann aber bereits durch die Eltern dadurch erfüllt werden, dass sie eine dritte Person mit der Pflege und Erziehung gegen Entgelt beauftragen. Das Entgelt ist so aber Einkommen dieser dritten Person und bl...

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