Verfahrensgang

AG Bayreuth (Entscheidung vom 11.09.2007; Aktenzeichen 3 F 446/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bayreuth vom 11. September 2007 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Raten von 15,00 EUR zu bewilligen ist. Die Raten sind fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmals am 3. Mai 2008.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bayreuth hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 11.9.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bayreuth mit Schreiben vom 23.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Für die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten für die Fahrten zur Arbeit seien bei 15 Entfernungskilometern lediglich 78,00 EUR in die Berechnung einzustellen, nämlich 15 km x 5,20 EUR.

Mit Beschluss vom 5.12.2007 hat das Amtsgericht Bayreuth der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Amtsgericht führt aus, für die Fahrtkosten seien 165,00 EUR anzusetzen, nämlich entsprechend den Süddeutschen Leitlinien 15km x 0,30 EUR x 2 x 220 : 12.

II.

Die zulässige (§ 127 Abs. 3 ZPO) sofortige Beschwerde ist begründet.

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin sind für die Fahrtkosten gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII vom 28. November 1962, zuletzt geändert durch Art. 12 Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005 (BGBl. I. S.818) lediglich 78,00 EUR anzuerkennen.

Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, der Betrag von 5,20 EUR je Entfernungskilometer sei zu gering und es seien deshalb die unterhaltsrechtlichen Grundsätze bzw. die Erstattungssätze aus § 5 Abs. 2 JVEG anzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe 5 WF 63/07, FamRZ 2008, 69, OLG Karlsruhe 18 WF 3/04, FamRZ 2005, 465; Kalthoener/Büttner/Robel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., 2005, Rn. 258 a, Nickel FamRZ 2008, 156/157).

Die herrschende Meinung wendet hingegen oben genannte Durchführungsverordnung an (vgl. OLG Koblenz 7 WF 165/06, FuR 2006, 323; OLG Zweibrücken 6 WF 12/06 FamRZ 06, 799; OLG Bamberg 2 WF 271/05 FamRZ 2007, 1339, OLG Hamm 1 WF 154/06 FamRZ 2006, 1553, OLG Stuttgart 18 WF176/05, OLGR Stuttgart 2008, 36; Schürmann FuR 2006, 14/15; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 159 unter Aufgabe seiner früheren Auffassung) und bringt nur den Betrag von monatlich 5,20 EUR pro Entfernungskilometer in Abzug.

Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.

§ 115 ZPO regelt in Ziffer 1 a die von den Einkünften abzusetzenden Beträge unter Verweis auf § 82 Abs. 2 SGB XII und damit auch auf die aufgrund dieser Rechtsgrundlage ergangene Verordnung. Ein Ermessensspielraum ist dem Rechtsanwender dabei nicht eingeräumt.

Prozesskostenhilfe ist in der Sache als Sozialhilfe anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1163). Die Höhe der Sozialhilfe und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abzugsbeträge werden vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber geregelt. Eine entsprechende Regelung ist in der Form der genannten Verordnung getroffen. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat trotz des Wechsels vom BSHG zum SGB XII ab 2004 und der dementsprechenden Anpassung des § 115 ZPO sowie trotz dessen mehrfacher, letztmalig im März 2005 erfolgter inhaltlicher Änderung sowie der redaktionellen Aktualisierung der genannten Durchführungsverordnung die Regelung beibehalten. Es kann demzufolge auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fahrtkostenpauschale überholt ist.

Werden in die Berechnung lediglich 78,00 EUR für die Fahrtkosten eingesetzt, so verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 37,62 EUR. Diesbezüglich wird auf die Berechnung des Bezirksrevisors vom 22.11.2007 Bezug genommen.

Die Rate dafür beträgt gemäß § 115 Abs. 2 ZPO 15,00 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567960

FamRZ 2008, 1541

JurBüro 2008, 485

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