Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Kindesunterhalt kein Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kindesunterhalt stellt kein Einkommen eines Elternteils i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO dar.

2. Für Fahrtkosten ist eine Pauschale von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle bei Vollzeittätigkeit anzusetzen.

3. Wohnkosten sind nach Kopfteilen zu verteilen, wenn die Mitbewohner über eigene Einkünfte verfügen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114ff, 127 Abs. 2, § § 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Obernburg a.M. (Beschluss vom 29.06.2005; Aktenzeichen 2 F 135/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Obernburg vom 29.6.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom FamG festgesetzten Prozesskostenhilferaten sind nicht zu hoch, sondern zu niedrig angesetzt. Einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Klägerin steht allerdings das Verschlechterungsverbot entgegen.

Die Klägerin verfügt mindestens über ein monatliches Nettoeinkommen von 450 EUR, das sie einräumt. Ob dies richtig ist, erscheint fraglich, nachdem die einzige vorgelegte Lohnbescheinigung für den Monat Januar 2005 ein Nettoeinkommen von 554,69 EUR ausweist. Der telefonischen Aufforderung an ihren Prozessbevollmächtigten eine Jahreslohnbescheinigung vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Eine weitere Sachaufklärung insoweit kann jedoch unterbleiben, nachdem ihr Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg bleibt.

Hinzuzurechnen ist dem Nettoeinkommen das Kindergeld von insgesamt monatlich 462 EUR sowie der Trennungsunterhalt mit monatlich 659 EUR ab 1.7.2005, wie dies dem Unterhaltsvergleich der Parteien vom 9.11.2005 zu entnehmen ist.

Der darin ebenfalls ausgewiesene Kindesunterhalt für die drei gemeinsamen Kinder der Parteien mit insgesamt einem Zahlbetrag i.H.v. 948 EUR monatlich stellt dabei allerdings - entgegen dem Ansatz des FamG - kein Einkommen der Klägerin dar, sondern der Kinder (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 7 und 9). Diese Bezüge sind nur für die Freibeträge hinsichtlich der Kinder sowie - wie noch auszuführen sein wird - im Hinblick auf die Wohnkosten von Relevanz.

Die Klägerin verfügt damit ab 1.7.2005 mindestens über ein Einkommen von 1.561 EUR.

Hiervon sind abzusetzen als angemessene Versicherungsaufwendungen die geltend gemachten Kosten für eine Haftpflichtversicherung mit monatlich 7,42 EUR.

Werbungskosten können nur in gesetzlich zugelassener und belegter Höhe akzeptiert werden. Für Arbeitsmittel ist diese gem. § 115 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII, § 3 Abs. 5 Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII ein Pauschbetrag von 5,20 EUR.

Für Fahrtkosten gilt nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 Abs. 2 SGB XII eine Pauschale von 5,20 EUR monatlich pro Entfernungskilometer. Für die von der Klägerin geltend gemachten neun Entfernungskilometern ergibt dies bei Vollzeittätigkeit einen monatlich zu akzeptierenden Fahrtkostenbetrag von 46,80 EUR. Nachdem sie jedoch nur an vier Tagen der Woche arbeitet, ist diese Pauschale um 20 % zu kürzen, so dass ein zu akzeptierender Abzug von monatlich 38 EUR verbleibt.

Das Einkommen der Klägerin ist um den Erwerbstätigenfreibetrag sowie den Grundfreibetrag zu korrigieren.

Grundfreibeträge für die drei bei ihr lebenden Kinder (monatlich 266 EUR je Kind) sind hier nicht anzuerkennen, weil die Kinder selbst über ein höheres Einkommen verfügen, nämlich insgesamt 948 EUR, wie in dem oben bereits erwähnten Unterhaltsvergleich ausgewiesen.

Die Wohnkosten der Klägerin und ihrer drei Kinder betragen monatlich (warm) 700 EUR. Hinzuzurechnen ist die von ihr geltend gemachte Nachzahlung an Heizungskosten von insgesamt 966,98 EUR, die jährlich umgelegt einen Monatsbetrag von 80,58 EUR ergibt.

Ob die geltend gemachten Kosten für den Umzug überhaupt berücksichtigungsfähig sind, ist zweifelhaft, nachdem deren Notwendigkeit in keiner Weise dargelegt wird. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil selbst im Falle einer Berücksichtigung die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg hat. Die geltend gemachten 738,22 EUR müssten ebenfalls mindestens auf ein Jahr umgelegt werden, so dass dies einen weiteren zusätzlichen Belastungsbetrag von 61,52 EUR ergeben würde.

Insgesamt kann damit zu Gunsten der Klägerin ein gesamter Mietaufwand von monatlich 842,10 EUR unterstellt werden. Allerdings können ihr diese Wohnkosten nicht allein hinzugerechnet werden, weil sie mit ihren drei Kindern die Wohnung nutzt. In einem solchen Fall sind die Wohnkosten nämlich nach Kopfteilen zu verteilen, weil die Kinder über ausreichende Einkünfte verfügen (insgesamt monatlich 948 EUR), die es ihnen ermöglichen, sich an dem Aufwand zu beteiligen (Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 37 a.m.N.). Der Aufwand der Kinder für die Deckung des Wohnbedarfs ist im Übrigen auch in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Als Wohnkostenanteil der Klägerin...

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