Soweit bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, sind die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu erheben. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte auf.

In der Pflegeversicherung beläuft sich der Beitragsanteil jeweils auf 1,7 %[1], in Sachsen beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 1,20 %[2] und der des Arbeitnehmers 2,20 %[3].

Der zum 1.7.2023 eingeführte Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren reduziert den Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte.[4] Den ggf. anfallenden Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose i. H. v. 0,6 %[5] trägt der Arbeitnehmer alleine.[6] Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – einschließlich des Arbeitgeberanteils – zahlt der Arbeitnehmer selbst an seine Krankenkasse.

[1] Bis 30.6.2023: 1,525 %.
[2] Bis 30.6.2023: 1,025 %.
[3] Bis 30.6.2023: 2,025 %.
[5] Bis 30.6.2023: 0,35 %.

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