Begriff

Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen stellen innerhalb des Systems der umlagefinanzierten Rentenversicherung stets eine Ausnahme dar. Dennoch können für in der Vergangenheit liegende Monate freiwillige Beiträge (nach-)gezahlt werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Unterschieden werden kann zwischen Nachzahlungsmöglichkeiten,

  • die nahezu allen Versicherten im Rahmen der freiwilligen Versicherung offenstehen (allgemeine Nachzahlungsmöglichkeiten) und solchen,
  • die nur bestimmte Personenkreise zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigen (außerordentliche Nachzahlung).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In § 197 Abs. 2 SGB VI ist geregelt, bis wann Beitragsnachzahlungen für die freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) möglich sind. In welcher Weise die Frist für diese Beitragsnachzahlungen durch bestimmte Verwaltungsverfahren unterbrochen wird, regelt § 198 Satz 1 SGB VI. Die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren für die Zahlung freiwilliger Beiträge für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bestimmt § 200 Satz 1 SGB VI. In den §§ 204 bis 207 SGB VI (Hauptrecht) sowie in den §§ 282, 284 und 285 SGB VI (Übergangsrecht) sind die außerordentlichen Nachzahlungsmöglichkeiten enthalten. Daneben existieren noch Nachzahlungsmöglichkeiten außerhalb des SGB VI, wie z. B. in § 7 Abs. 3 ZSHG oder im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in §§ 9 und 10a WGSVG. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Nachzahlungen und die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Faktoren bestimmt im Wesentlichen § 209 SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge