Die aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte der Mitglieder der bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen entsprechen denen der Mitglieder der Krankenkassen. Das gilt auch für die Begründung der Mitgliedschaft.

Mitglieder der Pflegeversicherung sind alle Personen, die in der Krankenversicherung, auch nach dem KSVG oder dem KVLG 1989, als Mitglieder pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Auch die sonstigen in der Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Personen[1], die nicht Mitglieder der Krankenversicherung sind, jedoch nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben[2], werden Mitglieder der Pflegekasse.

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