6.1 Kurzfristige Beschäftigungen

Für versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen sind keine Pauschalbeiträge fällig. Das gilt auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.

Davon unberührt ist die Beitragspflicht geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigungen zur Unfallversicherung sowie die Umlagepflicht zur U1 und U2 bei Krankheit und Mutterschaft[1] sowie der Insolvenzgeldumlage. Die Umlagen U1 und U2 werden auch bei rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigten vom tatsächlichen laufenden Arbeitsentgelt[2] bemessen. Für diesen Personenkreis wird die Mindestbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gemäß § 163 Abs. 8 SGB VI demnach nicht angewendet.

[2] Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Umlagen nicht berücksichtigt; § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG.

6.2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung[1] versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung sind, besteht zu diesen Versicherungszweigen auch Beitragspflicht. Hierfür gelten die üblichen beitragsrechtlichen Regelungen.[2]

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