Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums erneut das Vorliegen von Geringfügigkeit überprüfen. Dies macht er in der bereits beschriebenen Art und Weise in Form einer vorausschauenden Betrachtung der nächsten 12 Monate.
Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres
Aus Vereinfachungsgründen ist es ausdrücklich erlaubt und auch zu empfehlen, die Prüfung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen.
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