Begriff

Die Regelbedarfsleistungen der Sozialhilfe können durch Mehrbedarfe ergänzt werden. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt; meistens als zusätzlicher prozentualer Anteil vom Regelbedarf.

7 Lebensumständen (Fallgruppen) wurde ein Mehrbedarf zugeordnet. Liegt eine der Fallgruppen im Einzelfall vor, wird von Amts wegen der entsprechende Mehrbedarf festgesetzt. Weitere Bedarfssituationen können ggf. durch andere Leistungen (z. B. abweichende Festsetzung des Regelbedarfs, Leistungen in besonderen Lebenslagen, Darlehen) abgedeckt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zum Mehrbedarf bestimmt § 30 SGB XII. Das Bundessozialgericht verneint einen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Form fettarmer Kost (Diät) (BSG, Urteil v. 10.7.2008, B 8 SO 6/08 BH).

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