Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn der Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf).

Der Mehrbedarf kann auch für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen bestehen. Die Höhe richtet sich nach den durchschnittlichen Mehraufwendungen, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs erforderlich sind.

Zum Ausgleich derartiger Mehrkosten wird ein entsprechender Mehrbedarf bewilligt.[1] Der unbestimmte Rechtsbegriff der "kostenaufwendigen Ernährung" führt regelmäßig zu Problemen, weil im Regelbedarf bereits Kosten für die Ernährung vorgesehen sind. Aus diesem Grund ist für die Gewährung des Mehrbedarfs eine genaue Prüfung der geltend gemachten Mehrkosten erforderlich. Nur wenn diese höher als die im Regelbedarf vorgesehenen Ausgaben sind, kann der Mehrbedarf bewilligt werden. Umstritten ist häufig, ob bei einer diätischen Ernährung ein solcher Mehrbedarf anerkannt werden soll. Derzeit wird in der Wissenschaft häufig die Einhaltung einer Schonkost oder ausgewogenen Ernährung als ausreichend angesehen. Aus diesem Grund liegt im Regelfall kein Mehrbedarfsanspruch vor.

In der Regel entscheiden die Träger unter Beachtung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. bei kostenaufwendiger Ernährung.

 
Hinweis

Glutenfreie Kost bei Zöliakie

Beispielsweise wird nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins bei Zöliakie ein Mehrbedarf i. H. v. 20 % der Regelbedarfsstufe 1 für eine Dialysediät oder glutenfreie Kost gewährt.

Die Notwendigkeit einer diätischen Ernährung ist stets ärztlich zu bestätigen. Zusätzlich muss vom zuständigen Gesundheitsamt das ärztliche Attest nochmals überprüft und bestätigt werden.

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