Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Gremien. zweckbestimmte Einnahme. Sachsen-Anhalt

 

Orientierungssatz

1. Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in kommunalen Gremien können zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 aF sein, soweit sie als Ersatz von Aufwendungen bzw Auslagen gezahlt werden.

2. Mangels kommunalrechtlicher Vorschriften dazu, in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 33 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt - GO LSA (juris: GO ST) dem Ersatz von Auslagen bestimmt ist, kann auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden (juris: VV ST FinMin 2001-12-11 42-S 2121-10) zurückgegriffen und der sich hieraus ergebende steuerfreie Pauschbetrag als zweckbestimmter Anteil der Aufwandsentschädigung betrachtet werden.

 

Tenor

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Januar 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg, das seine Bescheide nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 aufgehoben und ihn zur Neubescheidung verpflichtet hat.

Der am 1948 geborene Kläger zu 1. und die am. 1948 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Sie bezogen letztmals Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) im Jahr 1997 bzw. 2000.

Die Kläger waren Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 117 qm und einer Grundstücksgröße von 289 qm. Die Warmwassererwärmung erfolgte mittels Elektrotherme. Im streitigen Zeitraum wohnten nach den Angaben im Leistungsantrag vom 14. September 2004 die beiden seinerzeit volljährigen Töchter mit im Haus. Die Tochter D. erzielte versicherungspflichtiges Einkommen. Die Tochter A. war seit 1998 als Studentin an der Universität M. immatrikuliert; ausweislich der Exmatrikulationsbescheinigung vom 27. September 2005 war sie unter der elterlichen Anschrift registriert. Nach Angaben der Kläger im Berufungsverfahren habe letztere sich unter der Woche in M aufgehalten und lediglich an den Wochenenden bei den Eltern gewohnt. Einen Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in M. könne nicht vorgelegt werden. Die Tochter A. ist zum 1. März 2007 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen.

Für das Eigenheim waren monatlich folgende Kosten aufzubringen:

Grundsteuer 4,38 EUR (52,54 EUR/Jahr, fällig zum 1. Juli 2005), Hausversicherung 18,98 EUR (227,73 EUR/Jahr, fällig am 1. Januar 2005), Schornsteinfegergebühren 5,27 EUR/Monat (63,25 EUR Jahresmessung am 28. Februar 2005),

Heizungswartung 7,13 EUR (85,53 EUR am 3. März 2005),

Abfallgebühren 7,26 EUR (87,21 EUR/Jahr),

Abwasser 5,97 EUR (71,60 EUR Jahresforderung am 11.Oktober 2005).

In unterschiedlicher Höhe entstanden monatliche Kosten für Wasser (Januar 2005: 37,29 EUR, Februar bis Juni 2005: 23,00 EUR) und für Gas (Januar bis April 2005 101,00 EUR, Mai 2005 72,10 EUR, Juni 2005: 110,00 EUR).

Für Kreditraten eines Immobiliendarlehens bei der Kreissparkasse W. waren monatlich unterschiedliche Zinsen aufzubringen (Januar: 6,63 EUR, Februar: 5,92 EUR, März: 5,72 EUR, April: 5,52 EUR, Mai: 5,32 EUR, Juni: 5,12 EUR).

Des Weiteren war in unregelmäßigen Abständen eine Fäkalentsorgung erforderlich. Die Kosten wurden ausweislich der Angaben der Kläger mit den Nachbarn geteilt. Im Berufungsverfahren sind Belege für das Jahr 2005 trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Kennzeichen WR-ZC 47) zahlte der Kläger zu 1. im Jahr 2005 282,26 EUR (= 23,52 EUR/Monat).

Das Kindergeld für die Tochter A. wurde auf das Konto der Kläger überwiesen und nach deren Angaben an diese weitergeleitet.

Die Kläger erzielten im März 2005 Pachteinnahmen i. H. v. 61,36 EUR sowie am 17. Mai 2005 aufgrund eines anderen Pachtverhältnisses 2,23 EUR und 4,82 EUR.

Der Kläger zu 1. erhielt aus einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der seinerzeit selbstständigen Stadt D. mit ca. 2.600 Einwohnern (Stand Dezember 2008) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 870,00 EUR/Monat. Die Höhe war mit Satzung vom 8. Mai 1996 festgelegt und mit Änderungssatzung vom 13. Juni 2002 auf EUR-Beträge umgestellt worden. Der Kläger zu 1. war im Jahr 2005 von der Einkommensteuerpflicht befreit.

In ihrem Leistungsantrag vom 14. September 2004 machte die Klägerin zu 2. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen geltend. Sie legte eine Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. W. vom 14. September 2004 vor. Danach lägen ein Diabetes mellitus Typ II ohne Kom...

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