Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Pauschalbetrag. Begriff des Hausrates iS des § 20 Abs 1 SGB 2. Gebrauchtmöbel. Zumutbarkeit. Einzugsrenovierung als Teil der Erstausstattung. übersteigende Unterkunftskosten. keine Berücksichtigung als Bedarf. Nachbewilligung bei unwirtschaftlichem Verhalten

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der "Erstausstattung" in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 umfasst die Bedarfe an allen Einrichtungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl LSG Mainz vom 12.7.2005 - L 3 ER 45/05 AS = FEVS 57, 181 und LSG Celle-Bremen vom 16.5.2006 - L 6 AS 170/06 ER = NZS 2006, 542). Der Begriff der Erstausstattung ist mit Blick auf Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 SGB 2 bedarfsbezogen zu interpretieren.

2. Der Begriff des Hausrats iS des § 20 Abs 1 SGB 2 ist weit auszulegen; er umfasst nicht nur die Ersatzbeschaffung bei sämtlichen Möbelstücken, sondern auch die gesamte notwendige Ausstattung des Haushalts mit sonstigen Einrichtungsgegenständen, also auch Lampen, Gardinen und Rollläden, Bettwäsche und sonstigen Hausrat sowie die dafür anfallenden Reparaturkosten.

3. Eine pauschalierte Leistung für eine Wohnungserstausstattung muss nicht so hoch bemessen sein, dass damit eine komplette Ausstattung mit Neuware möglich ist. Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen - insbesondere mit geringerem Einkommen - mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug der Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl LSG Mainz vom 12.7.2005, aaO). Der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten. Der Leistungsträger kann den Hilfebedürftigen auch auf vorhandene Bezugsmöglichkeiten über gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen oder vorhandene Secondhand-Läden verweisen, in dem er ihm Geldleistungen - zumindest teilweise - in Form von Pauschalbeträgen oder in Form von Wertgutscheinen zur Verfügung stellt, damit er sich dort die benötigten Erstausstattungsbedarfe selbst beschaffen kann. Dabei ist ein Pauschbetrag iHv 1100,00 Euro zur Erstausstattung einer Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt der Höhe nach nicht zu beanstanden; der Betrag reicht aus, um eine Grundausstattung der Wohnung, die eine geordnete Lebensführung ermöglicht, zu finanzieren.

4. Allerdings gehört eine notwendige Einzugsrenovierung auch mit zum Erstausstattungsbedarf einer Wohnung und ist im Rahmen der Bewilligung der Mittel nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 zu berücksichtigen. Befinden sich keine Tapeten an den Wänden, so ist für den Renovierungsaufwand die Bewilligung eines zusätzlichen Betrags iHv 150,00 Euro für eine ca 50qm große Wohnung angemessen und erforderlich.

5. Soweit der Hilfebedürftige eine unangemessene Wohnung angemietet hat, deren Kosten sein persönliches Leistungsvermögen übersteigen, so liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich. Hat der Leistungsträger darauf hingewiesen, bis zu welchem Höchstbetrag er Kosten der Unterkunft finanzieren würde und hat der Hilfebedürftige - durch seine Unterschrift - sein Einverständnis erklärt, den übersteigenden Betrag anderweitig zu finanzieren, so ist die Sonderbelastung der Zusatzkosten nicht bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen.

6. Zum Ausschluss der Nachbewilligung von Leistungen bei unwirtschaftlichem Verhalten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung hat.

Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller bezieht seit seiner Haftentlassung am 15. August 2006 von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits aus der Haft heraus stellte er bei dem Antragsgegner verschiedene Leistungsanträge. Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 16. August 2006 zunächst unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils von 158,24 €, die der Antragsteller an seine Mutter, die ihn zunächst in ihre Wohnung aufgenommen hat, zu leisten hatte.

Am 23. August 2006 legte der Antragsteller ein Angebot für eine 49,91 m² große Wohnung im K. W. 20 in M. zu einer Gesamtmiete von 323,24 € vor. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Antragsgegner seine Zustimmung im Hinblick auf einen Betrag von 289,00 € vorbehaltlich der Zusage des Antragstellers, die übersteigenden Kosten der Wohnung selbst zu tragen, was der Antragsteller durch seine Unterschrift bestätigte.

Nach Zahlung des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 4. S...

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