Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. schlüssiges Konzept zur Bestimmung einer Referenzmiete. Wohnflächengrenze für Zweipersonenhaushalt in Rheinland-Pfalz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein qualifizierter Mietspiegel kann die Grundlage für ein schlüssiges Konzept bieten, wobei der Größenbereich der Wohnung nicht zu weit gefasst und der gesamte Vergleichsraum abgebildet sein müssen.

2. Die vorherige Festlegung einer Mietpreisobergrenze und deren nachträgliche Legitimation durch die Heranziehung einzelner Felder des Mietspiegels oder bestimmter Mietspiegeldaten genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht.

3. Ein schlüssiges Konzept erfordert die rechnerische Herleitung der Mietpreisobergrenze aus Mietspiegeldaten anhand vorher beschriebener nachvollziehbarer Kriterien.

 

Orientierungssatz

Für einen Zweipersonenhaushalt in Rheinland-Pfalz beträgt die angemessene Wohnfläche iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 60 qm.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 05.09.2012 sowie die Bescheide des Beklagten vom 06.12.2010 und 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15.11.2010 bis 30.04.2011 ausgehend von einem angemessenen Nettopreis von 5,37 €/qm Kaltmiete und einer anteilig auf den Kläger entfallenden Wohnungsgröße von 30 qm (d.h. einer Wohnfläche von 60 qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers) zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von seinen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind dem Kläger 71 v.H. zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über die ihm anteilig bereits gewährten Unterkunftskosten hinaus weitere Kosten für Unterkunft für den Zeitraum vom 15.11.2010 bis zum 30.04.2011 zustehen.

Der im August 1959 geborene Kläger ist freischaffender Künstler und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau H G, die als freiberufliche Kommunikationstrainerin tätig ist, in einer Bedarfsgemeinschaft.

Am 15.11.2010 bezogen der Kläger und Frau G eine 3-Zimmer-Wohnung von 86 qm Größe am G Platz 12 in L Die Kaltmiete beträgt 475,00 €, für (“kalte„) Nebenkosten gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem Betrag in Höhe von 61,48 € monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum aus. Für die ursprüngliche, kleinere Wohnung in K wurde nach Angaben des Klägers die Kaltmiete in Höhe von 365,00 € vom vormals zuständigen Leistungsträger in voller Höhe gewährt. Der Umzug von K nach L erfolgte ohne Zustimmung des Beklagten.

Auf Antrag vom 15.11.2010 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2010 der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für den Zeitraum vom 15.11.2010 bis 30.11.2010 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 537,33 € (je 172,37 € zur Sicherung des Lebensunterhalts und 96,39 € an Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 30.04.2011 monatliche Beträge in Höhe von 1.007,48 € (jeweils 323,00 € zur Sicherung des Lebensunterhalts und jeweils 180,74 € an Kosten für Unterkunft und Heizung). Nachdem die Höhe der Vorauszahlungen für Gas bekannt wurde, gewährte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 16.12.2010 zusätzliche Heizkosten in voller, tatsächlich anfallender Höhe.

Am 17.12.2010 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung darauf, dass lediglich von einer Kaltmiete in Höhe von 300,-- € ausgegangen werde, obwohl diese gemäß Mietvertrag 475,00 € betrage.

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da der Umzug in die jetzige Mietwohnung ohne Zustimmung erfolgte und weder erforderlich noch notwendig gewesen sei.

Am 29.04.2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Speyer (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, ein Umzug von K nach L im November 2010 sei nach vorheriger Rücksprache mit der für seinen früheren Wohnort zuständigen ARGE G erfolgt und notwendig gewesen, um die selbständigen Tätigkeiten des Klägers und von Frau G voranzubringen. Für Frau G hätten sich im Raum K /Südpfalz als freiberuflich tätige Kommunikationstrainerin keine Entwicklungstätigkeiten ergeben. Der Sachbearbeiter der ARGE K habe Frau G bestätigt, dass sich ihr im Raum L bessere berufliche Chancen bieten würden. Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit von Frau G sei eine 3-Zimmer-Wohnung erforderlich geworden. Sie benötige ein zusätzliches Arbeitszimmer, um ihr Trainingsmaterial, das viel Platz benötige, ungestört vorbereiten zu können. Im gemeinsam genutzten Wohn- und Schlafzimmer bzw. der Küche könne sie diese Art von Arbeiten nicht durchführen. Die Kosten des zusätzlichen Raums könne Frau G auch nicht im Rahmen einer Steuerklärung absetzen, da sie sich im Leistungsbezug nach SGB II befinde. Vor einem Umzug habe man die Anmietung eines ...

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