Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Teilnahme einer Wohnungseigentümergemeinschaft am Haushaltsscheckverfahren für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalt. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine Anspruch auf eine Teilnahme am sogenannten Haushaltsscheckverfahren als Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt iS von § 8a SGB 4 iVm § 28a Abs 7 SGB 4.

2. Die Auslegung der Regelung des § 8a SGB 4 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen B 12 R 4/10 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen.

Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine geringfügige Beschäftigung. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (X). Die X beschäftigt einen Hausmeister. Zu dessen Aufgaben gehört u.a. die Überwachung des Gemeinschaftseigentums, die Beseitigung kleinerer Mängel sowie die Ausführung kleinerer Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, die Sauberhaltung der Gehwege und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage. Weiter beschäftigt die X eine Reinigungskraft. Zu ihren Aufgaben gehört es das Treppenhaus, die Keller-Gemeinschaftsräume und den Aufzug zu reinigen. Nach § 2 ihrer Arbeitsverträge ist Weisungsgeber ausschließlich der jeweilige Wohneigentumsverwalter; Wohnungseigentümer und Mieter haben keine direkte Weisungsbefugnis.

Mit Schreiben vom 26.09.2006 beantragte die X bei der Beklagten die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine im Rahmen einer geringfügig beschäftigten Aushilfe. Mit Bescheid vom 16.01.2007 lehnt die Beklagte die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ab. Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren könnten nur natürliche Personen sein. Eine X sei keine natürliche Person. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit Hinweis auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (AZ: 13 K 262/04, Urteil vom 17.05.2006). Im Übrigen sei die Auslegung des § 8 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht zutreffend. Eine Beschränkung auf natürliche Personen würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und die Bundesagentur für Arbeit seien zu dem Ergebnis gekommen, dass das Haushaltsscheckverfahren für X ausgeschlossen sein sollte. Nach dem Wortlaut des § 8 a Satz 2 SGB IV läge eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nur vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet würde. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich, dass ein X nicht von den besonderen Verfahren für Privathaushalte erfasst sein solle, sondern wie jeder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich das normale Minijobverfahren durchführen müsse. Das Bundesministerium der Finanzen (Schreiben des vom 14.08.2003) sei ebenfalls der Ansicht, dass bei einer X die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht komme, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur X bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe.

Mit der am 22.08.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verweist erneut auf die finanzrechtliche Praxis und hat die Auffassung vertreten, dass auch WEGen private Haushalte im Sinne von § 8 a SGB IV seien. Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) würde sich ergeben, dass eine X genauso wie ein anderer privater Haushalt behandelt werden müsse.

Die Klägerin hat (schriftsätzlich sinngemäß) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2007 zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den Inhalt des Bescheides und des Widerspruchsbescheides und weiter auf die Rechtsprechung (SG Münster, Urteil vom 18.06.2004, S 7 KN 127/03, SG Freiburg, Urteil vom 14.04.2005, S 2 KN 3297/03) verwiesen.

Mit Urteil vom 05.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Beschäftigung bei einer X stelle keine Beschäftigung in einem privaten Haushalt dar. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um Tätigkeiten wie Reinigungs- und Gartentätigkeiten handele, die grundsätzlich im Einzelfall auch durch die Mitglieder eines privaten Haushalts erledigt werden können. Da es sich bei einer Beschäftigung bei der Klägerin nicht um eine Beschäftigung in einem Privathaushalt handele, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren nicht gegeben. Wegen der weiteren Urteilsgründe wird auf Blatt 28 ff der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen das ihr am 05.04.2008 zugestellte Urteil ha...

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