Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe bzw Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anspruch Erwerbstätiger auf vorbeugende Schuldnerberatung bei drohender Arbeitslosigkeit bzw Hilfebedürftigkeit. Antragstellung beim unzuständigen Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Im Bereich der Sozialhilfe ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung nicht direkt aus §§ 10 Abs 2, 11 Abs 5 SGB 12, sondern der Gesetzgeber sieht Beratung und Unterstützung als eine Art "Annexleistung" zu den gem § 8 Nr 1 bis 7 SGB 12 zu erbringenden Leistungen an. Schuldnerberatung ist Bestandteil der einzelnen Hilfearten des SGB 12 und der Anspruch ergibt sich aus systematischen Gründen aus den Leistungen der Kapitel 3 bis 9 des SGB 12 iVm §§ 10 Abs 2, 11 Abs 5 SGB 12. § 11 Abs 5 SGB 12 kann nicht als Auffangnorm für alle Nichtleistungsbezieher angesehen werden. Ein erwerbstätiger Antragsteller, der die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen nach Kapitel 4 bis 9 SGB 12 nicht erfüllt, ist daher vom Leistungsausschluss gem § 21 S 1 SGB 12 betroffen und könnte nur Leistungen nach SGB 2 beanspruchen.

2. Wurde der Antrag auf Schuldnerberatung beim unzuständigen Sozialhilfeträger gestellt und von diesem nicht an den Grundsicherungsträger weitergeleitet, obwohl sich die Unzuständigkeit aufgrund der Erwerbstätigkeit des Antragstellers aus dem Antrag ergibt, so gilt der nach § 37 SGB 2 erforderliche Antrag gem § 16 Abs 2 S 2 SGB 1 als gestellt.

3. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 2 über die Gewährung von Schuldnerberatung ist nicht auf Personen beschränkt, die iS des SGB 2 hilfebedürftig sind und Leistungen beziehen. Auch Erwerbstätige, denen Arbeitslosigkeit und der Eintritt von Hilfebedürftigkeit droht, können Anspruch auf vorbeugende Schuldnerberatung haben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.07.2010; Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2007 geändert. Die Beigeladene zu 2) wird verurteilt, über den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Schuldnerberatung in Höhe von 225,- Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beigeladene zu 2) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2) auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten der Schuldnerberatung.

Die 1967 geborene Klägerin ist erwerbstätig und erwerbsfähig. Sie hatte (im streitigen Zeitraum) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.467 EUR, dessen pfändbare Anteile in Höhe von 332,39 EUR durch den Pfändungsgläubiger Finanzverwaltung NRW/Finanzamt T beansprucht wurden. Auf Antrag der X Bausparkasse AG gab sie am 12.11.2004 die eidesstattliche Versicherung ab.

Zur Ursache ihrer Schulden hat die Klägerin angegeben: Die Schulden gegenüber der Finanzverwaltung resultierten aus einer Maklertätigkeit, die ihr zwischenzeitlich verstorbener Vater über einen am 24.07.1996 auf seine Tochter ausgestellten Gewerbeschein ausgeübt habe. Sie sei, auf die Kompetenz ihres Vaters vertrauend, Darlehensverträge eingegangen, die sie selbst nicht hinreichend verstanden habe. Weitere Schulden bestünden wegen Darlehen mit einer monatlichen Gesamtrate von 874 EUR wegen Investitionen in das elterliche Wohnhaus, insbesondere für die eigens für sie selbst durch Aufstockung entstandene abgeteilte Eigentumswohnung. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei eingeleitet worden. Am 29.06.2005 sei die Eigentumswohnung durch Gutachten auf einen Wert von 97.000 EUR geschätzt worden. Eine Versteigerung habe bisher nicht stattgefunden.

Am 21.04.2005 beantragte sie durch die von ihr bevollmächtigte Beratungsstelle bei dem Beklagten die Kostenübernahme für eine von der Schuldner-/INSO-Beratung des Caritasverbandes T-X1 e.V., der Beigeladenen zu 1), durchzuführende Schuldnerberatung. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, die Klägerin sei vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bedroht. Die Schuldnerberatung werde den Bezug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern, zumindest jedoch zeitlich begrenzen. In einer Anlage zu dem Antrag wurde die wirtschaftliche Situation der Klägerin wie folgt dargestellt:

Dem Bedarf der Klägerin von 652,52 EUR (296 EUR Regelsatz, Sonderbedarf in Höhe von 44,40 EUR, 30% Erhöhung 101,12 EUR, Kosten der Unterkunft in Höhe von 210 EUR) stehe ein bereinigtes Einkommen von 1.107 EUR gegenüber. Bei Schuldverpflichtungen von 874 EUR ergebe sich ein Fehlbetrag von 419,52 EUR.

Mit Bescheid vom 11.05.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) komme eine Kostenübernahme für Erwerbsfähige durch den Sozialhilfeträger nicht mehr in Betracht. Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und das SGB XII regelten, dass Erwerbsfähige einen Anspruch nach §§ 19ff. SG...

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