rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 06.09.1999; Aktenzeichen S 15 AL 118/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Konkursausfallgeld.

Er war als beratender Ingenieur und Geschäftsführer der 1983 gegründete Firma ... in M ... tätig. Nach dem Gesellschaftervertrag betrug das Stammkapital 50.000,-- DM. An diesem war die Ehefrau des Klägers mit einer Stammeinlage von 45.000,-- und der Kläger selbst mit einer Stammeinlage von 5.000,-- DM beteiligt. Durch Beschluss des Amtsgerichts M ... vom 05.06.1998 ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der genannten Gesellschaft mangels Masse abgewiesen worden.

Der Kläger beantragte am 30.04.1998 bei der Beklagten die Gewährung von Konkursausfallgeld, weil er im Zeitraum von Februar bis einschließlich April 1998 kein Arbeitsentgelt erhalten habe.

Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, in seinem Gesellschafter-Geschäftsführervertrag sei ausdrücklich geregelt, daß er als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 23.09.1998 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben, ohne diese näher zu begründen. Das Sozialgericht hat den Kläger bzw. seinen früheren Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.10.1998 und 19.03.1999 erfolglos an die noch ausstehende Klagebegründung erinnert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1998 zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.02. bis zum 30.04.1998 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Gerichtsbescheid vom 06.09.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, denn der Kläger habe seine Klage nicht begründet. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG sei die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupte, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung der Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Behauptung, denn der Kläger habe seine im September 1998 erhobene Klage nicht begründet. Er habe zwar einen Klageantrag gestellt, diesem lasse sich jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, inwiefern er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert fühle. Ohne eine weitere Klagebegründung sei es dem Gericht aber nicht möglich, den Sachverhalt aufzuklären und den Rechtsstreit einer Entscheidung zuzuführen.

Gegen das ihm am 09.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.10.1999 Berufung eingelegt, ohne diese näher zu begründen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 06.09.1999 abzuändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ungeachtet dessen, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2000 weder erschienen ist noch sich hat vertreten lassen, verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist der Kläger in der ihm zugestellten Terminsladung hingewiesen worden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das Verfahren des Sozialgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil es ein Prozessurteil erlassen hat, obwohl es ein Sachurteil hätte erlassen müssen. Das Sozialgericht durfte die Klage nämlich nicht als unzulässig abweisen mit der Begründung, es fehle an der Behauptung einer Beschwer, weil der Kläger seine Klage nicht begründet habe. Die Klage ist nämlich nicht schon dann unzulässig, wenn der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts Einzelheiten nicht mitteilt (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, § 92 Rdn. 6). In einem solchen Fall hat das Gericht die Verwaltungsvorgänge beizuziehen und selbst zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Zwar soll nach § 92 SGG di...

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