Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. keine Gewährung eines Freibetrages nach § 240 Abs 5 SGB 5 für Kinder, die wegen einer Pflichtversicherung der GKV (hier nach § 5 Abs 1 Nr 7 SGB 5) von der Familienversicherung ausgeschlossen sind. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Das Bestehen einer Pflichtversicherung (mit Ausnahme von § 5 Abs 1 Nr 10 SGB 5) ist ein verfassungsrechtlichen Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 Abs 1 GG) genügendes, sachliches Differenzierungskriterium in Bezug auf die Gewährung eines Absetzungsbetrages nach § 240 Abs. 5 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.11.2015; Aktenzeichen B 12 KR 21/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung und insoweit insbesondere des vom Einkommen des Ehemannes der freiwillig versicherten Klägerin nach § 240 Abs. 5 SGB V abzusetzenden Betrages.

Die 1960 geborene Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei gemeinsame Söhne. Der Ehemann der Klägerin, im streitigen Zeitraum Berufssoldat, verfügte im Juli 2011 über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.813,49 EUR bei Steuerklasse 3 und drei eingetragenen Kinderfreibeträgen.

Die Klägerin erklärte Ende Juli 2011, auch ab dem 03.08.2011 Mitglied der beklagten Krankenkasse bleiben zu wollen. Zu ihren Einkommensverhältnissen befragt gab sie an, ihr Ehemann verfüge über keine jährlichen Sonderzahlungen. Ihr Sohn C. sei aufgrund einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) selbst gesetzlich krankenversichert. Er erhalte ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 100,04 EUR. Die weiteren Söhne seien gesetzlich familienversichert.

Mit Bescheid vom 18.10.2011 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung auf 207,97 EUR, die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung auf 27,22 EUR fest; dabei ging sie von einem Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,9 % und zur Pflegeversicherung von 1,9 % aus. Sie erläuterte die Beitragsberechnung nachfolgend mit Schreiben vom 25.10.2011. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen ergäben sich aus dem Arbeitsentgelt des Ehemannes, von dem für die familienversicherten Söhne jeweils ein Betrag von 511,00 EUR abgesetzt worden sei. Nachfolgend wies die Beklagte darauf hin, dass sich die Gewährung von Freibeträgen im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 5 SGB V richte. Der Abzug eines Freibetrags sei nach dieser Vorschrift möglich, wenn das Kind nach § 10 SGB V familienversichert sei oder die Familienversicherung nach § 10 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen sei. Für dauerhaft behinderte Kinder werde keine gesonderte Regelung getroffen.

Zur Begründung ihres gegen die Beitragsbemessung eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass bei ihrem Sohn C. ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen B (ständige Begleitung), G (erhebliche Gehbehinderung) und H (hilflos) festgestellt seien. Auch C gegenüber bestehe eine Unterhaltsverpflichtung. Auf dem Einkommenssteuerbescheid sowie der Gehaltsmitteilung ihres Ehemannes sei er als Kind vermerkt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass für C kein Freibetrag anerkannt werde.

Mit einem neuerlichen Hinweisschreiben erklärte die Beklagte, dass der Sohn C der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Die Versicherungspflicht sei durch die WfbM im Rahmen des gesetzlichen Meldeverfahrens bestätigt worden. Die Familienversicherung sei damit nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 25.04.2012 berechnete die Beklagte die Beiträge ab dem 01.05.2012 neu. Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden ab dem 01.05.2012 mit monatlich 205,88 EUR und die zur Pflegeversicherung mit 26,94 EUR festgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie verwies auf die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von den Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs)). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehöre, setzten sich nach § 2 Abs. 4 der BVSzGs die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten sei für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht bestehe, monatlich ein Betrag in Höhe von 1/3 und für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung bestehe, monatlich ein Be...

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