(1) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. 2Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. 3Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. 4Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.

 

(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

 

(3) 1Für Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze[1] zugrunde zu legen. 2Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze[2] liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

 

(4) 1Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. 2Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden. 3Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind für Kinder im Sinne des Absatzes 5 die darin definierten Beträge abzusetzen. 4Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze[3], berücksichtigt. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht,

 

1.

wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze[4] oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,

 

2.

wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),

 

3.

bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,

 

4.

bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,

 

5.

bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.

 

(5) 1Bei Anwendung des Absatzes 4 ist von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind des Mitglieds und seines Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, für das keine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße[5] nach § 18 Absatz 1 SGB IV sowie für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte nach § 10 SGB V versicherte Kind monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen. 2Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist monatlich ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße[6] nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 SGB V versicherte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist monatlich ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße[7] nach § 18 Absatz 1 SGB IV abzusetzen. 3Für nach § 10 SGB V versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 SGB V versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. 4Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. 5Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 SGB V versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 bis 12 SGB V versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße[8] nach § 18 Absatz 1 SGB IV überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 SGB V überschritten hat.

[1] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR.
[2] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR.
[3] 50 % ab 1.1.2024: 2.587,50 EUR.
[4] 50 % ab 1.1.2024: 2.587,50 EUR.
[5] 1/3 ab 1.1.2024: 1.178,33 EUR.
[6] 1/6 ab 1.1.2024: 589,17 EUR.
[7] 1/10 ab 1.1.2024: 353,50 EUR.
[8] 1/7 ab 1.1.2024: 505 EUR.

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