Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer privat weitergeführten Lebensversicherung. eigene Beitragsleistung des Versicherten. Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten ist auch der Teil der Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung zu berücksichtigen, der auf den von ihm als Versicherungsnehmer gezahlten Prämien beruht (vgl zB LSG Mainz vom 7.11.2013 - L 5 KR 65/13; LSG Darmstadt vom 6.2.2014 - L 1 KR 59/13; LSG München vom 12.11.2014 - L 4 KR 409/13).

2. Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung freiwillig und pflichtversicherter Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des privat finanzierten Anteils einer Lebensversicherung.

Der im Jahr 1944 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er war seit Januar 1988 Vorstandsmitglied der N AG, die als Versicherungsnehmerin mit der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz AG) im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für den Kläger eine Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages (Beginn: 01.12.1989, Ablauf: 01.12.2009, Versicherungsnummer: 000, versicherte Summe: 68.419,00 DM, Tarif: STF2M) abschloss. Das Beschäftigungsverhältnis endete mit Ablauf des 31.05.1991. Mit am 06.09.1991 unterzeichnetem Formular meldete die N AG den Kläger aus der Gruppenversicherung zum Vertrag 000 ab und übertrug die Versicherung auf diesen zur Weiterführung als Einzelversicherung. Mit Schreiben vom 10.10.1991 übersandte die Allianz AG dem Kläger den Versicherungsschein (Beginn: 01.12.1989, Ablauf: 01.12.2009, Versicherungsnummer: 0, versicherte Summe: 68.419,00 DM, Tarif: STF2M), in dessen Anhang es hieß "Die Versicherung Nummer 000 wird unter neuer Versicherungsnummer fortgeführt". Seit dem 01.06.1991 (rückwirkend) entrichtete der Kläger als Versicherungsnehmer die Beiträge selbst.

Von den bis zum Ablauf der Versicherung entrichteten Beiträgen entfielen 2.275,20 EUR auf die N AG, 30.649,32 EUR auf den Kläger. Die Allianz AG zahlte am 01.12.2009 an den Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 53.489,48 EUR aus.

Mit Schreiben vom 01.02.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese Einnahme grundsätzlich für zehn Jahre beitragspflichtig sei. Solange sein Arbeitseinkommen die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze - im Jahr 2010 monatlich 3.750,00 EUR - übersteige, zahle er jedoch aus dieser Kapitalleistung keine zusätzlichen Beiträge. Sollte sich die Höhe seiner Einkünfte ändern oder die selbständige Tätigkeit enden, sei dies entsprechend mitzuteilen.

Ausweislich eines Schreibens der Allianz AG an den Kläger aus September 2011 belief sich der betriebliche Anteil an der Kapitalleistung auf 3.373,34 EUR. Die Allianz AG wies darin

zudem darauf hin, dass sie aufgrund der im Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.12.2007 der Beklagten die volle Höhe der Leistung habe mitteilen müssen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) sei allerdings nur der betriebliche Anteil, nicht auch der private Anteil an der Kapitalzahlung beitragspflichtig. Aus diesem Grund werde sie der Beklagten eine korrigierte Mitteilung über den betrieblichen Anteil der Kapitalzahlung zur Verfügung stellen.

Seit dem 01.03.2013 bezog der Kläger neben seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit eine Altersrente. In der Folgezeit erklärte er auf Nachfrage der Beklagten, dass er seine selbständige Tätigkeit reduziert habe und hieraus nunmehr noch monatliche Einnahmen in Höhe von 2.500,00 EUR erziele (Schreiben vom 06.09.2013). Mit Bescheid vom 25.09.2013 setzte die Beklagte ausgehend von Einnahmen in Höhe von 3.970,71 EUR (Selbständige Tätigkeit 2.500,00 EUR + Rente 1.024,96 EUR + 1/120 Kapitalleistung 445,75 EUR) die Beiträge aufgrund der Verringerung des klägerischen Einkommens um mehr als ein Viertel ab dem 01.10.2013 neu fest und berechnete unter Zugrundelegung von Einkommen in Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (3.937,50 EUR) einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 593,01 EUR. Zudem setzte sie im Namen der Pflegekasse Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung fest.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 03.10.2013) wendete der Kläger sich gegen die Einbeziehung von 1/120 der Kapitalleistung in Höhe von 445,75 EUR aus der Auszahlung durch die Allianz AG. Ledi...

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