Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Höhe der Pauschgebühr

 

Orientierungssatz

1. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht mit Rechtshängigkeit der Streitsache. Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Pauschgebühr nach § 186 S. 1 SGG auf die Hälfte.

2. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Urteile im formalen Sinn; gleichgestellt sind die Beschlüsse, denen ausdrücklich die Wirkung von Urteilen zuerkannt wird. Nicht maßgebend ist der Aufwand des Gerichts, insbesondere die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung.

3. Eine Halbierung der Pauschgebühr tritt nur ein, wenn das Gericht von der Notwendigkeit entbunden wird, das Verfahren streitig zu entscheiden. Dieser Entlastungseffekt ist nur dann gegeben, wenn das Gericht nicht durch Urteil oder Beschluss entscheiden muss, sondern sich der Rechtsstreit durch verfahrensbeendende Erklärungen anderweit erledigt.

 

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Gebührenberechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit L 9 AL 109/05 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Bundesagentur für Arbeit (Erinnerungsführerin) wendet sich gegen die Höhe der Pauschgebühr.

Der Rechtsstreit L 9 AL 109/05, der dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegt, ist im Berufungsverfahren durch Beschuss des erkennenden Senats vom 17. Oktober 2005 nach § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgeschlossen worden. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.2.2005 wurde als unzulässig verworfen, nachdem der Senat zuvor seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist mit Beschluss vom 25.8.2005 abgelehnt hatte. Das Bundessozialgericht hat die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss vom 17.10.2005 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts stellte den Abschluss des Verfahrens gebührenrechtlich einem Urteil gleich und veranlasste gemäß §§ 184 ff SGG die Anforderung der festgestellten vollen Gebühr i.H.v. 225,00 Euro bei der Bundesagentur für Arbeit (Feststellung der Gebührenschuld in dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 4.11.2005). Dagegen wendet sich diese mit der Erinnerung vom 14.11.2005. Sie macht geltend, da der Rechtsstreit durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG beendet worden sei, ermäßige sich die Gebühr gemäß § 186 SGG auf die Hälfte. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und verweist auf Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin vom 2.3.2005 (L 2 SF 19/04 SF) sowie des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.02.1994 (L-6/S-52/93 u.a.).

II. Die nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerungsführerin schuldet der Staatskasse gemäß § 185 SGG die nach § 184 SGG volle, für Urteile geltende Pauschgebühr von 225 Euro. Das dem Erinnerungsverfahren zugrunde liegende Hauptsacheverfahren ist zwar nicht durch Urteil abgeschlossen worden, wohl aber durch einen Beschluss, der einem Urteil hinsichtlich der Pauschgebührenregelung gleichzustellen ist.

Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (§ 184 SGG). Sie wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist (§ 185 SGG). Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte (§ 186 Satz 1 SGG).

Die Regelung des 186 SGG, die allein nach ihrem Wortlaut nicht befriedigend ausgelegt werden kann, erfasst nicht nur Urteile im formalen Sinne. Gleichgestellt sind auch die Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 SGG und § 158 Satz 2 SGG, denen ausdrücklich die Wirkung von Urteilen zuerkannt wird (Hess LSG, Beschluss vom 21.2.1994 - L 6 S 52/93 - E-LSG B-022; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 22.8.1994 - L 4 S 10/94 - E-LSG B-040; LSG Berlin, Beschluss vom 2.3.2005 - L 2 SF 19/04 SF -; aA LSG Baden-Würtemberg, Beschluss vom 3.1.1995 - L 9 KoB 223/94 - E-LSG B-042; für eine Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte bei Beschlüssen nach § 158 SGG, nicht dagegen bei Beschlüssen nach § 153 Abs. 4 SGG: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 186 Rdnr 2; nach LSG Berlin, Beschluss vom 9.9.1993 - L 12 Z 1/94 - Breithaupt 1994, 174 und Zeihe, § 186 Rdnr 1a, soll sowohl bei Beschlüssen nach § 158 SGG und § 153 Abs. 4 SGG nur die halbe Gebühr anfallen).

Dass auch das Beschlussverfahren nach § 158 Satz 1 SGG in der Berufungsinstanz im Rahmen der Festsetzung der Pauschgebühr einem Urteil gleichsteht, ergibt sich daraus, dass § 158 Satz 2 SGG dem ...

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