Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits durch Beschluß. Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und die durch einen Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG oder nach § 158 S 2 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I, S 50), erledigt werden, die Pauschgebühr zu entrichten, die für Urteile anfällt; die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nach § 186 SGG kann nicht in Anspruch genommen werden (Anschluß an LSG Darmstadt vom 21.2.1994 - L 6 S 52/93; Abweichung von LSG Berlin vom 9.9.1993 - L 12 Z 1/93 = Breith 1994, 174).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663045

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