Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermäßigung der Pauschgebühr bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluß
Leitsatz (amtlich)
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und die durch Beschluß nach § 158 S 2 SGG (Verwerfung der Berufung als unzulässig) erledigt wurden, nur die gemäß § 186 S 1 SGG auf die Hälfte ermäßigte Pauschgebühr zu entrichten.
Fundstellen
Haufe-Index 1663236 |
Breith. 1995, 814 |
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