rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 30.07.2002; Aktenzeichen S 26 (19) KR 56/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Das Sozialgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 30.07.2002, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden hatte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen in Höhe von insgesamt DM 9467,13 gefordert. Der Kläger hat gegen das ihm am 16.08.2002 zugestellte Urteil am 24.09.2002 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäss,

das Urteil das Sozialgerichts Köln vom 30.07.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Berufungsschrift vom 15.09.2002 ist der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden.

Der Senat hat die Beteiligten mit Richterbrief vom 07.10.2002 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht statthaft ist. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.09.2002, auf den verwiesen wird, Stellung genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig.

Nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Für die Berufungseinlegung ist eine Frist von einem Monat vorgesehen. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 SGG. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Vorliegend wurde dem Kläger das erstinstanzliche Urteil ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16.08.2002 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt, § 63 Abs. 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 180 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung endet gemäss § 64 Abs. 1 und 2 SGG mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats. Das wäre hier Montag, der 16.09.2002.

Der Kläger hat aber erst am Dienstag, den 24.09.2002 und damit verspätet Berufung eingelegt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der betreffende Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Urteils des Sozialgerichts vermerkt. Die dem angefochtenen Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den unmißverständlichen Hinweis, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem der genannten Gerichte eingehen muss.

Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 15.09.2002 ist nicht festzustellen, dass er diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Der Kläger hätte rechtzeitig formal Berufung einlegen und die Begründung nachreichen können. Hieran war er weder durch seine eigenen Magenschmerzen und Magenprobleme noch durch die Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau objektiv gehindert. Dass Verhandlungen mit der Beklagten über eine Ratenzahlungsvereinbarung die Rechtsmittelfrist nicht außer Kraft setzen, war für ihn erkennbar. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erfüllt.

Damit ist die Berufung ist gemäss § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen; dies kann gemäss § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1292350

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