rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.04.2003; Aktenzeichen S 26 (9) KR 25/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 12 KR 31/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23. April 2003 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das Sozialgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 23.04.2003, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit den genannten Bescheiden hatte die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin ab 01. Februar 2000 bei dem Beigeladenen zu 4) nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, und abgelehnt, ihr ab dem 17.03.2000 Krankengeld zu zahlen. Die Klägerin hat gegen das ihr - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 08.05.2003 zugestellte Urteil am 12.06.2003 (Eingang ihres Schriftsatzes vom 10.06.2003 beim Sozialgericht Köln) Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäss,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.04.2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Senat hat die Klägerin mit Richterbrief vom 26.06.20003 darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen werden müsste, falls nicht Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 02.07.2003 Stellung genommen, auf die ebenso wie auf die Schriftsätze der Beklagten verwiesen wird.

Die Berufung der Klägerin ist nicht zulässig.

Nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Für die Berufungseinlegung ist eine Frist von einem Monat vorgesehen. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 SGG. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Vorliegend wurde der Klägerin das erstinstanzliche Urteil ausweislich der Postzustellungsurkunde am 08.05.2003 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt, § 63 Abs. 2 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001. Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, § 64 Abs. 1 und 2 SGG. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 64 Abs. 3 SGG. Das war hier, da der 08.06.2003 Pfingstsonntag gewesen und der Pfingstmontag ein gesetzlicher Feiertag gewesen ist, Dienstag, der 10.06.2003.

Die Klägerin hat aber erst am Donnerstag, dem 12.06.2003 und damit verspätet Berufung eingelegt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der betreffende Zusteller den Tag der Zustellung auf den Umschlag des Urteils des Sozialgerichts vermerkt. Die dem angefochtenen Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den unmißverständlichen Hinweis, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem der genannten Gerichte eingehen muss.

Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2003 ist nicht festzustellen, dass sie diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt wäre die Fristversäumnis vermeidbar gewesen. Die Klägerin hätte rechtzeitig formal Berufung einlegen und die Begründung nachreichen können. Hieran war die Klägerin insbesondere nicht durch ihre urlaubsbedingte Abwesenheit gehindert, da sie nach ihrem eigenen Vorbringen bereits am 13.05.2003 aus C zurückgekehrt war. Der Urlaub ist nicht ursächlich dafür, dass die Klägerin erst unter dem Datum des 10.06.2003 die Berufungsschrift abgefasst und diese dann erst am Donnerstag, den 12.06.2003 persönlich beim Sozialgericht abgegeben hat. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG sind nicht erfüllt. Auch die Kürze der Fristüberschreitung rechtfertigt für sich alleine nicht die Wiedereinsetzung, siehe Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2002, § 67 Randziffer 3a mit weiteren Nachweisen).

Damit ist die Berufung gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen; dies kann gemäss § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht erfü...

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