Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rentenerhöhung zum 1.7.2013

 

Orientierungssatz

1. Die einfachgesetzlichen Vorgaben für die Rentenanpassung zum 1.7.2013 stehen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Einklang (zur Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Rentenwertes ab 1.7.2010 vgl LSG Celle-Bremen vom 18.5.2011 - L 2 KN 8/11).

2. Zur Verfassungsmäßigkeit der unterbliebenen Rentenerhöhung zum 1.7.2005 (vgl BverfG vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua).

3. Eine Rechtswidrigkeit der zum 1.7.2013 erfolgten Rentenerhöhung ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung (zu den diesbezüglichen Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Rentenwertes ab 1.7.2010 vgl LSG Celle-Bremen vom 18.5.2011 - L 2 KN 8/11).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 streitig. Die Klägerin begehrt eine weitergehende Erhöhung ihrer Rente zum 1. Juli 2013.

Die am 20. September 1950 geborene Klägerin erhielt aufgrund des Bescheides vom 23. Dezember 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 1. September 2010. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der aktuelle Rentenwert um 0,25 % von 28,07 Euro auf 28,14 Euro steige. Der monatliche Zahlbetrag ab 1. Juli 2013 betrage 440,58 Euro.

In dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 erhielt die Klägerin eine monatliche Brutto-Rente in Höhe von 489,67 €. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 40,15 € und des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,04 € ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag von 439,48 €. Ab dem 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 erhielt die Klägerin einen monatlichen Renten-Brutto-Betrag von 490,89 €. Abzüglich des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 40,25 € und des Beitrages zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,06 € ergab sich ein auszuzahlender Netto-Betrag von 440,58 €. Antragsgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 ab 1. Oktober 2013 eine Altersrente für Frauen. Die Altersrente für Frauen betrug ab 1. November 2013 monatlich 492,16 €. Abzüglich des Beitragsteils des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 40,35 € und des Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung in Höhe von 10,09 € ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 441.72 €.

Gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und die allgemeinen Menschenrente verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle erheblich umfangreicher aus. Sie begehre deswegen rückwirkend zum 1. Juli 2013 eine Erhöhung um 8,75 %. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin die in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 berücksichtigten Werte mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2013 wies die Beklagte dann den Widerspruch zurück.

Mit der am 17. Oktober 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 (zugestellt am 15. Mai 2014) abgewiesen und ausgeführt, dass auch die Anpassung der Rente der Klägerin zum 1. Juli 2013 rechtmäßig sei. Sie entspreche den gesetzlichen Vorgaben und verstoße nicht gegen die Grundrechte der Klägerin. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Gleichbehandlung mit Beamten vor. Angesichts der schon im grundsätzlichen abweichenden Ausgangslage der Besoldung der Beamten und deren Ruhestandsbezügen sei kein Raum dafür, punktuell einzelne Regelungen über die Beamtenbesoldung oder Versorgung aus ihrem Zusammenhang zu reißen und über Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als den Gesetzgeber bindende Vorgabe für die Norm ganz anders gelagerter Rechtsbeziehungen -etwa hinsichtlich der Ausgestaltung der Rentenansprüche nach dem SGB VI - heranzuziehen.

Mit ihrer gegen den Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2014 am 12. Juni 2014 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 13. Mai 2014 aufzuheben und die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2013 zu ändern und

2. die Beklagte zur Anhebung der Rente zum 1. Juli 2013 um 8,75 % zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 153 Abs. 5 SGG). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats in dieser Besetzung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 21. und 26. Juli 2014).

Wegen der weiter...

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